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Hinterbliebenengeld XXVI: Nebeneinander von Schmerzens- und Hinterbliebenengeld

Hinterbliebenengeld- und Schmerzensgeldansprüche aufgrund eines Schockschadens haben dasselbe Ziel: Die Entschädigung der immateriellen Beeinträchtigung in Geld. Bestehen beide Ansprüche, ist jedoch einiges zu beachten.

Hinterbliebenengeld XXV: Seelisches Leid für Bemessung grds. unerheblich

Das seelische Leid ist bei der Bemessung grds. unerheblich. Hinterbliebenengeld kann daher auch z.B. Kleinkindern, Demenzkranken oder Menschen ohne kognitive oder emotionale Fähigkeit zugesprochen werden.

Hinterbliebenengeld XXIV: Zur Bemessung in Familienkonstallationen

Die Höhe des Hinterbliebenengeldes steht im Ermessen des Gerichts. Sie erfolgt neben den objektiven Bemessungskriterien auch nach Typisierungen.

Hinterbliebenengeld XXIII: Besonderes persönliches Näheverhältnis auch bei Liebesbeziehungen

Ein besonderes persönliches Näheverhältnis kann auch bei (anbahnender) Partnerschaft bestehen.

Hinterbliebenengeld (XXII): Bemessung: Verlust des Kindes infolge eines Gewaltdelikts

Der Fall, bei dem ein Elternteil sein Kind verliert, ist bei der Bemessung des Hinterbliebenengeldes an der Obergrenze anzusiedeln.

Hinterbliebenengeld (XXI): Bemessung des Hinterbliebenengeldes im Mordfall

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die durchschnittliche Entschädigung durch die Gerichte bei 10.000€ liegt. Die genaue Bemessung steht jedoch im Ermessen des Gerichts und ist im Einzelfall zu festzusetzen, § 287 ZPO.

Schmerzensgeldbemessung: „Reiche bekommen nicht mehr“

Herausragend gute Vermögensverhältnisse von Schädiger und Geschädigtem rechtfertigen grundsätzlich keine Erhöhung des Schmerzensgeldes.