Aufklärungspflicht des Berufungsgerichts bzgl. des Eingangs von Telefaxen
Ein Gericht hat im Falle von gerichtsinternen, beweiserheblichen Vorgängen, die für Außenstehende nicht zugänglich sind, den Sachverhalt aufzuklären.
Ein Gericht hat im Falle von gerichtsinternen, beweiserheblichen Vorgängen, die für Außenstehende nicht zugänglich sind, den Sachverhalt aufzuklären.
Ist es auch nur möglich, dass der Prozessbevollmächtigte/die Partei das Fristversäumnis (mit-)verschuldet hat, kann keine Wiedereinsetzung gewährt werden. Der Wiedereinsetzungsantrag ist daher substantiiert und schlüssig zu begründen.
Im Rahmen eines Wiedereinsetzungsgesuchs ist anhand der (persönlichen) Einzelfallumstände zu beurteilen, ob es zumutbar ist, eine andere Möglichkeit als Übertragungsart zu wählen.
Wiedereinsetzung kann möglich sein, wenn eine Fristverlängerung nicht gewährt worden wäre.
Liegt ein Sorgfaltsverstoß bei der Übermittlung eines Telefaxes vor, kann keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt werden.
Treffen einen Rechtsanwalt in Corona-Zeiten andere Pflichten beim Versand fristgebundener Schriftsätze per Post? Der BGH sagt „Nein‟. Auch in Corona-Zeiten darf eine Partei grundsätzlich darauf vertrauen, dass Postsendungen am folgenden Werktag ausgeliefert werden. Einzelheiten von Rechtsanwältin Eiben.
Für eine Faxübersendung müssen 30 Sekunden pro Seite gerechnet werden sowie ein Sicherheitszuschlag von 20 Minuten. Ob ein Rechtsanwalt das beA-Postfach als Alternative versuchen muss, bleibt hier offen, wobei der X. Zivilsenat daran Zweifel äußert.
Die Unterschrift soll die Identifizierung des Urhebers der schriftlichen Prozesshandlung ermöglichen und dessen unbedingten Willen zum Ausdruck bringen, die Verantwortung für den Inhalt des Schriftsatzes zu übernehmen. Wann aber diese Identifizierung möglich und die Unterschrift wirksam ist, hat der BGH herausgearbeitet.
Der Prozessbevollmächtigte darf darauf vertrauen, dass ein auf dem Postweg versendeter Fristverlängerungsantrag innerhalb Deutschlands „von Werktag zu Werktag‟ zugestellt wird. Allerdings darf er nicht auf Fristverlängerung hoffen, wenn der Antrag nicht einmal rudimentär begründet ist.
Bundesgerichtshof — Aktenzeichen: Beschluss vom 09.05.2019 – Aktenzeichen: IX ZB 6/18 Der Bundesgerichtshof hat sich erneut mit der Büroorganisation eines Rechtsanwaltes auseinandergesetzt, wieder einmal anlässlich einer missglückten Berufungseinlegung; hier allerdings in der Konstellation, dass für die Berufungsinstanz das Mandat einer selbständigen Kollegin übertragen wurde. Insbesondere mit den Anforderungen an die Übertragung des Mandats setzt sich […]