BGH zu Sonderkonditionen im Schadensersatzrecht

BGH, Urteil vom 14. Juli 2020 – VI ZR 268/19

amtlicher Leitsatz
Der Geschädigte, der im Wege der konkreten Schadensabrechnung Ersatz der Kosten für ein fabrikneues Ersatzfahrzeug begehrt, muss sich einen Nachlass für Menschen mit Behinderung anrechnen lassen, den er vom Hersteller aufgrund von diesem generell und nicht nur im Hinblick auf ein Schadensereignis gewährter Nachlässe erhält (Fortführung von Senatsurteil vom 18. Oktober 2011 – VI ZR 17/11, NJW 2012, 50 Rn. 9 f.).

Sachverhalt
Anfang November 2017 erwarb die Klägerin einen Neuwagen, welcher nach einer Woche bei einem Verkehrsunfall beschädigt wurde. Auf den Kaufpreis hatte die Klägerin von dem Fahrzeughersteller einen Rabatt für Menschen mit Behinderung i.H.v. 4.440,15 € (entsprechend 15 %) erhalten.

Einen solchen Preisvorteil gewährt der Fahrzeughersteller unter anderem Kunden mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 % für höchstens 2 Fahrzeuge im laufenden Kalenderjahr, die nach der Lieferung mindestens 6 Monate lang gehalten werden müssen.

Nach dem Unfall nahm die Klägerin eine Ersatzbeschaffung vor. Sie bestellte erneut bei dem vorherigen Fahrzeughersteller ein Neufahrzeug und erhielt wiederum einen Rabatt i.H.v. 15 % für Menschen mit Behinderung, entsprechend 4.720,50 €.

Zwischen den Parteien ist streitig, ob der Rabattvorteil zum Schaden gehört und von den Beklagten auszugleichen ist. Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Ansprüche zurückgewiesen.

Auch die Revision der Klägerin hatte keinen Erfolg.

Entscheidungsgründe

  1. Ein zu ersetzender Vermögensschaden liegt vor, wenn nach der Differenzhypothese die infolge des haftungsbegründenden Ereignisses eingetretene Vermögenslage schlechter ist als diejenige, die sich ohne dieses Ereignis ergeben hätte.
  2. Da niemand an einem Schadensfall verdienen soll, kann Ersatz der Anschaffungskosten für
    ein Neufahrzeug nur in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten beansprucht werden. Anderenfalls wäre man durch den Schadensersatz bereichert. Dem steht nicht entgegen, dass der bei dem Kauf des Ersatzwagens eingeräumte Rabatt auf diese Weise den ersatzpflichtigen Beklagten zugutekommt.
  3. Der im Wege der Differenzhypothese ermittelte Schaden kann zwar „normativ‟ wertend entsprechend dem Grundgedanken des § 843 Abs. 4 BGB dahin zu korrigieren sein, dass Leistungen von Dritten unberücksichtigt zu bleiben haben. Eine derartige Korrektur der Differenzrechnung kommt in Betracht, wenn die Differenzbilanz die Schadensentwicklung für den Normzweck der Haftung nicht zureichend erfasst. Das ist dann anzunehmen, wenn die Vermögenseinbuße durch überpflichtige Leistungen des Geschädigten oder durch Leistungen von Dritten, die den Schädiger nicht entlasten sollen, rechnerisch ausgeglichen wird. Bei der Beurteilung der Frage, ob die von der Differenzhypothese ausgewiesenen schadensrechtlichen Ergebnisse nach Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen nicht hinnehmbar sind, ist aber zur Vermeidung einer uferlosen Ausdehnung von Schadensersatzpflichten Zurückhaltung geboten. Eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung ist daher nur dann angebracht, wenn nach einer umfassenden Bewertung der gesamten Interessenlage, wie sie durch das schädigende Ereignis zwischen dem Schädiger, dem Geschädigten und gegebenenfalls dem leistenden Dritten besteht, sowie unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck aller in Betracht kommenden Rechtsnormen die Differenzbilanz der Schadensentwicklung nicht gerecht wird.Eine dies zugrunde legende umfassende Bewertung der gesamten Interessenlage ergibt indes, dass eine normativ wertende Korrektur der Differenzrechnung unter den Umständen des Streitfalles nicht geboten ist. Denn der Nachlass für Menschen mit Behinderung wird – wie etwa auch ein Werksangehörigenrabatt – generell und unabhängig von einem Schadensereignis gewährt. Die Klägerin hat ihn nicht im Hinblick auf das Schadensereignis erhalten; ihm kommt keine schadensrechtliche Ausgleichsfunktion zu. Der eingetretene Schadensfall gab lediglich Anlass, von der durch den Hersteller des erworbenen Fahrzeugs eingeräumten Möglichkeit Gebrauch zu machen.

Anmerkung

Der BGH stellt klar, dass er – anders als das Berufungsgericht – annimmt, dass es unerheblich ist, ob die Klägerin bei dem vor dem Unfall getätigten Kauf ebenfalls einen Rabatt erhalten hat. In den Blick zu nehmen ist bei dem Vergleich der beiden Vermögenslagen in Bezug auf den Fahrzeugschaden vielmehr nur, dass sich im Vermögen der Klägerin sowohl vor als auch nach dem Unfall ein Neufahrzeug befand.

Zwar könnte der Klägerin darüber hinaus ein (weiterer) Schaden dadurch entstanden sein, dass sie nach den Rabattbedingungen zur Rückzahlung des anlässlich des ersten Fahrzeugkaufs gewährten Rabatts an den Hersteller verpflichtet ist oder sie diesen zurückgezahlt hat. Der dadurch (etwaig) eingetretene Vermögensverlust ist aber nicht in die Differenzrechnung wegen des Fahrzeugschadens einzustellen. Es handelt sich dabei um eine weitere (mögliche) Schadensposition, die die Klägerin im vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht hat.

Damit teilt der BGH die hier geäußerte Kritik an der Entscheidung des Oberlandesgerichts.

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