Familienprivileg gem. § 116 Abs. 6 SGB X
OLG Koblenz, Urteil vom 17.1.2013 — Aktenzeichen: 5 U 983/12
Leitsatz
Stürzt ein in den Schutzbereich des Mietvertrags einbezogenes vierjähriges Kind wegen eines nicht schließenden Fensterriegels aus dem Fenster der Mietwohnung, kann der gesetzliche Krankenversicherer wegen der Behandlungskosten nicht beim Vermieter Rückgriff nehmen, wenn die Kindesmutter den Unfall durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat.
Sachverhalt
Der zum Unfallzeitpunkt vierjährige Versicherte der nach § 116 Abs. 1 SGB X klagenden Krankenkasse wurde bei einem Sturz aus dem Fenster des zweiten Obergeschosses eines von ihm mit seiner Mutter bewohnten Raums schwer verletzt. Beklagte ist die Vermieterin der Wohnung. Die Mutter verließ, nachdem sie sich über das Kind geärgert hatte, die Wohnung. In der Zeit der Abwesenheit der Mutter gelang es dem Kind, das Fenster des Zimmers zu erreichen. Es stürzte kurz danach aus dem Fenster auf den Bürgersteig.
Die Kl. trug in erster Instanz vor, die Mutter des Kindes habe es nur 1–2 min. unbeaufsichtigt gelassen. Das Kind sei nur deshalb aus dem Fenster gestürzt, weil der Verriegelungsmechanismus des Fensters defekt war und es sich in keiner Hebelstellung mehr verschließen ließ, was der Bekl. auch bereits längere Zeit bekannt gewesen sei. Die Beklagte bestritt diesen Vortrag und führten das Unfallereignis allein auf eine grob fahrlässige Aufsichtspflichtverletzung der Mutter zurück.
Das LG wies die Klage ab.
Entscheidung
Zu Recht wie das OLG Koblenz meint:
Ein Anspruchsübergang scheitere am Familienprivileg des § 116 Abs. 6 SGB X. Nach dieser Vorschrift sei bei nicht vorsätzlichen Schädigungen durch Familienangehörige, die im Zeitpunkt des Schadensereignisses mit dem Geschädigten oder seinen Hinterbliebenen in häuslicher Gemeinschaft leben, ein Anspruchsübergang grundsätzlich ausgeschlossen. Die Vorschrift des § 116 Abs. 6 SGB X privilegiere die Beklagte zwar nicht unmittelbar, weil sie nicht „Familienangehörige“ des versicherten Kindes sei und in häuslicher Gemeinschaft mit diesem zusammen gelebt habe. Allerdings komme die Privilegierung auch einem Dritten als Schädiger zu, wenn dieser bei einer Inanspruchnahme einen Gesamtschuldnerausgleichsanspruch nach § 421 BGB gegenüber einem privilegierten Familienangehörigen – hier der Mutter – geltend machen könne. Ansonsten würde die Privilegierung des Familienangehörigen unterlaufen.
Mit dem LG war der Senat der Auffassung, dass die Mutter des versicherten Kindes ihre Aufsichtspflicht grob fahrlässig verletzt habe, die nach §§ 1664, 277 BGB zu einer Alleinhaftung der Mutter im Innenverhältnis zur Beklagten führen würde. Eine haftungsbegründende Sorgfaltspflichtverletzung der Beklagten sei hingegen nicht festzustellen.