Schadensersatzanspruch bei Sturz von Rettungstrage?

Michael PeusMichael Peus

BGH, Beschluss vom 27.05.2021 – III ZR 329/20

 

Sachverhalt

Der Kläger hat sich bei einem Sturz von einer rollbaren Rettungstrage verletzt und beansprucht nun Schadensersatz.
Die Sanitäter hatten den Patienten ordnungsgemäß auf die Trage gelegt, jedoch brach eines der Räder, wodurch die Trage sich neigte und der Patient umkippte.

 

Entscheidung

Der BGH weist die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision zurück und schließt sich der Begründung des OLG Braunschweig an, welches bereits eine Schadensersatzpflicht des Beklagten verneint hatte.

Ein Schadensersatzanspruch bei einem Sturz von einer Rettungstrage könne nur begründet werden, wenn die Trage falsch gehandhabt oder unzureichend gewartet wurde. Beides ist in diesem Fall nicht ersichtlich. Die Trage sei am Unfalltag bei Dienstbeginn auf Sicht überprüft worden und habe ein aktuelles TÜV-Siegel. Ein vollständiger und tiefgreifender Funktionstest könne nicht vor jedem Einsatz verlangt werden und übersteige bei nicht erkennbaren Materialfehlern die Möglichkeiten des Rettungsdienstes.

Der Patient habe weder Fehler bei der Handhabung mit der Trage durch einen der Sanitäter noch Wartungsfehler beweisen können. Dem Beklagten – bzw. seinen Bediensteten – könne keine Pflichtverletzung nachgewiesen werden.




Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts für Klagen ehemaliger Wohnungseigentümer

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urt. v. 13.12.2019 – V ZR 313/16

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. Wohnungseigentumssachen gem. § 43 Nr. 1 WEG sind Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander. Dies ist weit auszulegen.
  2. Für die Zuständigkeit des Gerichts kommt es nur darauf an, ob das in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die sich aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer ergibt.
  3. Das Ausscheiden eines Eigentümers aus der Wohnungseigentümergemeinschaft vor Rechtshängigkeit ändert nichts an der Zuständigkeit des Wohnungseigentumsgerichts.

 

Sachverhalt

Kläger und Beklagte waren Mitglieder einer Wohnungseigentümergemeinschaft. Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz für einen Wasserschaden. Dieser sei in Wohn- und Badezimmer infolge einer Leckage im Abflussrohr des darüber liegenden Badezimmers der Beklagten entstanden. Die Haftpflichtversicherung der Wohnungseigentümergemeinschaft hatte bereits die Kosten für den Schaden an der Wohnzimmerdecke übernommen. Die Kläger verlangen nun die Kosten für den Schaden im Badezimmer. Sie veräußerten ihre Wohnung noch vor Rechtshängigkeit der Klage.

 

Das Amtsgericht Bottrop (allgemeine Zivilabteilung) hatte die Klage wegen fehlender Aktivlegitimation abgewiesen. Die Rechtsmittelbelehrung wies das Landgericht Essen als zuständiges Berufungsgericht aus. Die Kläger erhoben bei dem Landgericht Dortmund Berufung. Das Landgericht Dortmund hat die Berufung der Kläger als unzulässig verworfen, da es sich für unzuständig hielt. Es vertrat die Ansicht, dass es sich nicht um eine Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG mit der Sonderzuständigkeit nach § 72 Abs. 2 GVG handele. Hiergegen wenden sich die Kläger mit der Revision.

 

§ 43 WEG

Zuständigkeit

(1) 1Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer hat ihren allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt. 2Bei diesem Gericht kann auch die Klage gegen Wohnungseigentümer im Fall des § 9a Absatz 4 Satz 1 erhoben werden.

(2) Das Gericht, in dessen Bezirk das Grundstück liegt, ist ausschließlich zuständig für

  1. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander,
  2. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Wohnungseigentümern,
  3. Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten des Verwalters einschließlich solcher über Ansprüche eines Wohnungseigentümers gegen den Verwalter sowie
  4. Beschlussklagen gemäß § 44.

 

§ 72 Abs. 2 GVG

(2) In Streitigkeiten nach § 43 Absatz 2 des Wohnungseigentumsgesetzes ist das für den Sitz des Oberlandesgerichts zuständige Landgericht gemeinsames Berufungs- und Beschwerdegericht für den Bezirk des Oberlandesgerichts, in dem das Amtsgericht seinen Sitz hat. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung anstelle dieses Gerichts ein anderes Landgericht im Bezirk des Oberlandesgerichts zu bestimmen. Sie können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

 

 

Entscheidung

Mit Erfolg! Die Kläger haben trotz der falschen Rechtsmittelbelehrung bei dem zuständigen Gericht Berufung eingelegt.

 

Das Landgericht Dortmund war gem. § 72 Abs. 2 GVG für die Entscheidung der Berufung zuständig, da es sich um eine Wohnungseigentumssache i.S.v. § 43 Nr. 1 WEG handelt. Hierunter fallen auch Streitigkeiten aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer. Dies ist wiederum weit auszulegen. Maßgeblich für die Beurteilung ist, ob das in Anspruch genommene Recht oder die Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Die Rechtsgrundlage, aus der sich die Ansprüche ergeben, ist für die Beurteilung hingegen irrelevant.

 

Dass der Kläger nicht mehr Teil der Wohnungseigentümergemeinschaft ist, spielt für die Zuständigkeit des Gerichts keine Rolle, denn § 43 WEG ist nicht personen-, sondern gegenstandsbezogen. Der innere Zusammenhang der Streitigkeit mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer entfällt nicht dadurch, dass eine der Parteien vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausscheidet.

 

Bei Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 WEG, gilt § 72 Abs. 2 GVG unabhängig davon, ob in der ersten Instanz nach dem Geschäftsverteilungsplan zuständige Amtsrichter entschieden hat.




Haftung und Beweislast des Fahrzeugführers bei einem Unfall mit Fußgänger

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Urteil vom 06.09.2019 – 7 U 18/17

 

Leitsätze (amtlich)

  1. Zum verkehrsrichtigen Verhalten im Vorfeld einer erkennbaren bzw. bekannten Geschwindigkeitsbegrenzung.
  2. Zur Führung des Entlastungsbeweises des § 18 Abs. 1 S. 2 StVG obliegt es dem von einem Fußgänger wegen eines Verkehrsunfalls mit einem Kfz in Anspruch genommenen Fahrer, darzulegen und zu beweisen, dass der Fußgänger auch bei einer geringeren Kollisionsgeschwindigkeit des Kfz infolge verkehrsrichtiger moderater Beschleunigung ebenso schwere Verletzungen erlitten hätte.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt u.a. Schmerzensgeld, Schadensersatz für Erwerbsschäden und vermehrte Bedürfnisse und eine Geldrente aus einem Verkehrsunfall. Bei diesem überquerte er zu Fuß eine Straße, als er von dem Auto der Beklagten zu 1), das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, erfasst wurde. Er erlitt schwerste Verletzungen und ist seitdem dauerhaft an einen Rollstuhl gebunden. Dadurch ist es ihm unmöglich geworden, seinen Beruf auszuüben. Er lebt nun in einer Eigentumswohnung, die behindertengerecht ausgebaut werden musste.

Das Landgericht wies die Klage ab. Ein Anspruch gem. §§ 7 StVG, 115 VVG, 1 PlfVG gegen die Beklagte zu 2) scheide aus, da der Kläger durch grob fahrlässiges Verhalten den Unfall verursacht habe, indem er trotz herannahendem Fahrzeugs des Beklagten zu 1) die Fahrbahn überquerte und so in besonders schwerer Weise gegen § 25 Abs. 2 StVO verstieß. Die von dem Pkw ausgehende Betriebsgefahr trete deshalb hinter dem Mitverschulden des Klägers zurück. Gegen die Beklagte zu 1) komme auch kein Anspruch aus § 18 StVG in Betracht, da die Ersatzpflicht des Beklagten zu 1) gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG ausgeschlossen sei.

Mit der Berufung verfolgt der Kläger weiterhin seine Begehren und ist der Ansicht, dass die Betriebsgefahr des Pkw des Beklagten zu 1) mit 20% berücksichtigt werden müsse und diese nicht hinter seinem Verschulden zurücktrete.

 

Entscheidung

Das OLG Hamm spricht dem Kläger Ersatz der unfallbedingten Schäden nach einer Haftungsquote von 20% zu Lasten der Beklagten zu. Bzgl. der Beklagten zu 1) ergibt sich dieser Anspruch aus § 18 Abs. 1 StVG, bzgl. der Beklagten zu 2) aus §§ 7, 18 StVG i.V.m. § 115 Abs. 1 S. 1 VVG.

Nach § 18 Abs. 1 StVG wird das Verschulden des Fahrzeugführers vermutet, bis dieser seine Entlastung gem. § 18 Abs. 1 S. 2 StVG beweisen kann. Vorliegend hat der Beklagte zu 1) jedoch nicht nachgewiesen, sich in der Verkehrssituation richtig verhalten zu haben.

Der Beklagte zu 1) fuhr maximal 75 km/h bei einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h, sodass kein Verstoß gegen § 41 Abs. 1 StVO vorliegt.

Jedoch befand sich der Kläger nur 8,1m vor dem die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkenden Verkehrszeichen. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit muss bereits ab dem Standort des die Höchstgeschwindigkeit vorschreibenden Schildes eingehalten werden. Auf diesem Stück, das zwischen einer Kreisverkehrausfahrt und dem die Höchstgeschwindigkeit auf 70 km/h beschränkenden Schild liegt, beschleunigte der Beklagte zu 1) trotz seiner Ortskundigkeit, mehr als moderat. Eine Erreichung von 100 km/h ist auf dieser Strecke aufgrund der kurzen Distanz nicht möglich.

Ein Durchschnittsfahrer hätte aufgrund seiner Ortskenntnis nicht mehr als moderat beschleunigt, sodass seine Geschwindigkeit am Standort des Verkehrszeichens nicht mehr als 70 km/h betragen hätte. Die Geschwindigkeit im Bereich der Unfallstelle hätte somit auch nur 60 km/h betragen. Dadurch wäre der Kläger nicht mittig, sondern weiter außen vom Pkw erfasst worden, womit auch die Wahrscheinlichkeit geringerer Verletzungsfolgen größer ist. Hiergegen trat der Beklagte keinen Entlastungsbeweis an, sodass seine Haftung aus § 18 StVG nicht entfällt.
Der Unfall selbst war hingegen auch bei einer angepassten Geschwindigkeit räumlich und zeitlich nicht vermeidbar.

 

Im Rahmen der Abwägung der Unfallverursachungsbeiträge ist auf Seiten des Klägers ein Verstoß gegen § 25 Abs. 3 S. 1, 2 StVO anzulasten.
Auf Beklagtenseite ist eine einfache Betriebsgefahr des Pkw i.H.v. 20% zu berücksichtigen. Diese tritt auch – entgegen der Ansicht des Landgerichtes – nicht hinter dem (nicht bewiesenen) Verschulden des Klägers zurück. Zwar kann die Gefährdungshaftung für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges in den Fällen überwiegend zurücktreten oder gänzlich entfallen, in denen das nicht motorisierte Unfallopfer durch ein grob verkehrswidriges Verhalten eine Unfallursache gesetzt hat, jedoch kommt ein Haftungsausschluss nur in Ausnahmefällen in Betracht. Dies ist z.B. bei der Haftung wegen überwiegenden Mitverschuldens bei Fußgängerunfällen der Fall, wenn besondere Umstände das Verschulden als außergewöhnlich schwer erscheinen lassen.
Bei grober Fahrlässigkeit lässt sich ein Haftungsausschluss bei Fußgängerunfällen nur dann rechtfertigen, wenn die Betriebsgefahr des Pkw geringer zu werten ist. Dieser Haftungsausschluss z.B. ist in Betracht zu ziehen, wenn sich der Fahrzeugführer nachweislich wie ein Idealfahrer verhalten hat. Wenn auch ein Idealfahrer den Unfall hätte nicht vermeiden können, spricht dies dafür, die betriebsbedingte Haftung komplett zurücktreten zu lassen.
Dass der Beklagte zu 1) sich wie ein Idealfahrer verhalten hat, steht jedoch nicht fest. Hierzu hätte es eines weitergehenden Entlastungsbeweises bedurft.




Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist ohne entsprechende Ersatzbeschaffung nicht zulässig

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 29.09.2020 – VI 271/19

 

Leitsatz (redaktionell)

Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nicht zulässig. Der Vortrag, die Anschaffung eines Neuwagens aus finanziellen Gründen unterlassen zu haben, ändert hieran nichts.

 

Sachverhalt

Der Kläger verlangt Schadensersatz i.H.v. 37.923,32€ aus einem Verkehrsunfall, bei dem sein neu erworbenes Fahrzeug (Kilometerstand: 571km) beschädigt wurde. Hierbei rechnet er die Kosten für einen Neuwagen fiktiv ab (37.181€) und verlangt weiterhin Sachverständigenkosten i.H.v. 712,32€ und eine Kostenpauschale i.H.v. 30€. Die Beklagten sind dem Grunde nach voll einstandspflichtig. Das Landgericht gab der Klage i.H.v. 37.918,32€ statt und wies einen Teil der Kostenpauschale ab.

Auf die Berufung der Kläger hin sprach das OLG dem Kläger nur noch die Reparaturkosten, die Sachverständigenkosten, eine Wertminderung und eine Kostenpauschale von insgesamt 6.180,54€ zu.

Mit der Revision verfolgt der Kläger weiterhin seinen Anspruch auf Neuwagenentschädigung i.H.v. 31.787,78€.

 

Entscheidung

Die Revision hat jedoch keinen Erfolg. Der Schadensersatzanspruch kann nicht geltend gemacht werden, da der Kläger sich keinen Neuwagen angeschafft hat. Eine fiktive Abrechnung auf Neuwagenbasis ist nur möglich, wenn ein fabrikneues Fahrzeug mit einer Laufleistung von weniger als 1.000km erheblich beschädigt und ein gleichwertiges Neufahrzeug als Ersatz angeschafft wurde. Auch der Vortrag des Klägers, die Anschaffung aus finanziellen Gründen unterlassen zu haben, genügt für eine fiktive Abrechnung nicht.

Der höhere Schadensausgleich durch die Abrechnung auf Neuwagenbasis dient dem besonderen Interesse des Geschädigten an seinem Eigentum und der Nutzung des Neuwagens. Dieses besondere Interesse besteht jedoch nur, wenn dieses im konkreten Einzelfall durch den Kauf eines Neuwagens nachgewiesen wird. Dann ist der höhere Schadensausgleich auch mit dem Wirtschaftlichkeitspostulat und dem Bereicherungsverbot vereinbar.

Der Revision kann auch durch ein nachträgliches Beschaffen eines Neuwagens nicht zum Erfolg verholfen werden, denn das OLG hatte diesen Sachverhalt gerade nicht zu entscheiden. Der Kläger hatte sich unstreitig keinen Neuwagen als Ersatz beschafft. Der Fall der Neubeschaffung ist somit nicht von der Rechtskraft umfasst.




Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 07/2021)

Michael PeusMichael Peus

zur aktuelleren Übersicht (08/2022)

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB oder § 10 Abs. 3 StVG) fügt sich in den gesetzgeberisch vorgesehenen Rahmen bzw. die bisherigen Entscheidungen zum Schmerzensgeld ein. Wie das OLG Düsseldorf verdeutlicht, hat die Einführung des Hinterbliebenengeldes selbstverständlich auch keine Auswirkung auf alte Sachverhalte vor Einführung des Hinterbliebenengeldes.

Hinterbliebenengeld kommt somit in Betracht für Sachverhalte, in denen die zum Tod führende Verletzung ab dem 22.07.2017 eingetreten ist (zutreffend: OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18; Anwendungsbereich verkannt: LG Limburg).

Falls ein Geschädigter auch Schmerzensgeldansprüche besitzt, erhöht das Vorliegen beider Anspruchsgrundlagen nicht den Gesamtanspruch. Vielmehr geht sonst der eine Anspruch in dem anderen auf bzw. ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in der Höhe subsidiär, vgl. LG BonnLG Regensburg und OLG Koblenz. Gesperrt ist ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, wenn der Schädiger nach den Vorschriften des SGB VII privilegiert ist, vgl. LG Koblenz und LG Mainz, aA OLG Koblenz (nicht rechtskräftig; anhängig BGH VI ZR 3/21).

Die Ansicht des OLG Koblenz, dass Ansprüche auf Hinterbliebenengeld nicht nach den Vorschriften der §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen seien, ist abzulehnen. Sowohl § 104 SGB VII als auch § 105 SGB VII schließen Ansprüche aus und benennen dabei ausdrücklich auch die Angehörigen und Hinterbliebenen, denen kein Ersatz geschuldet werde. Der BGH hat zwar für das originär beim Angehörigen entstandene Schmerzensgeld eine Ausnahme gemacht – aber nur für das bei ihm in Person entstandene Schmerzensgeld. § 844 Abs. 3 BGB knüpft hingegen unmittelbar daran an, dass jemand „ersatzpflichtig‟ sein muss. Und das ist er bei einer ausschließlichen Verletzung des Mitarbeiters bzw. Arbeitskollegen nicht. Abzuwarten bleibt, wie sich der Bundesgerichtshof dazu positioniert; das Verfahren ist dort anhängig unter dem Aktenzeichen VI ZR 3/21.

Was ist mit Hinterbliebenengeld für ein zum Verletzungszeitpunkt gezeugtes, aber noch nicht geborenes Kind? Nach dem Gesetzestext ist auf den Zeitpunkt der Verletzung abzustellen:

„Der Ersatzpflichtige hat dem Hinterbliebenen, der zur Zeit der Verletzung zu dem Getöteten in einem besonderen persönlichen Näheverhältnis stand, für das dem Hinterbliebenen zugefügte seelische Leid eine angemessene Entschädigung in Geld zu leisten. Ein besonderes persönliches Näheverhältnis wird vermutet, wenn der Hinterbliebene der Ehegatte, der Lebenspartner, ein Elternteil oder ein Kind des Getöteten war.‟
vgl. z.B. § 844 Abs. 3 BGB

Nach § 1 BGB beginnt die Rechtsfähigkeit des Menschen mit der Geburt. Für die Erbfähigkeit ordnet § 1923 Abs. 2 BGB an, dass der bereits gezeugte Mensch als vor dem Erbfall geboren gilt, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war. Das ist aber eine Ausnahmevorschrift. Dieser Mensch wird demnach bereits vor der Geburt Erbe. Für das Erbrecht gilt mithin eine Rechtsfähigkeit schon vor der tatsächlichen Geburt. Auch § 844 Abs. 2 S. 2 BGB sieht diesen Rechteerwerb für Gezeugte, aber noch nicht Geborene vor. § 844 Abs. 3 BGB sieht eine solche Erstreckung indes nicht vor. Der Gesetzgeber hat sich auch mit dem aktuellen Schutz des ungeborenen Lebens befasst (WD 7 – 3000 – 256/18), § 844 Abs. 3 BGB aber gerade nicht genannt. Nunmehr bleibt die Entscheidung des OLG München – Zweigstelle Augsburg – abzuwarten, welches voraussichtlich am 05.08.2021 zum Aktenzeichen 24 U 5354/20 entscheiden wird, ob es in § 844 Abs. 3 BGB eine versehentliche Regelungslücke sieht und man § 844 Abs. 2 S. 2 BGB mit hineinlesen muss oder – was aufgrund des offensichtlichen Unterschieds zwischen § 844 Abs. 2 und Abs. 3 BGB näher liegt – der Gesetzgeber bei dem Hinterbliebenengeld vom Grundsatz des § 1 BGB ausgegangen ist. Dass einem ungeborenen Kind kein Hinterbliebenengeld zusteht, liegt nach hier vertretener Ansicht auch deshalb näher, weil die Bindung zwischen Ungeborenem und dem verstorbenem Vater kaum messbar ist. Wie sollte dieses Verhältnis in Geld bemessen werden im Vergleich zu wahrnehmbaren Beziehungen zwischen Geborenen?

Nachstehend ein Überblick über einige veröffentlichten Entscheidungen:

 

Betrag Näheverhältnis Bemessungsgründe Haftungsgrund Gericht
0 Sohn einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen des zeitlichen Anwendungsrahmens (ab 22.07.2017) Versterben am 14.10.2015 im Rahmen einer Krebsbehandlung OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18
[eingefügt 19.04.2021]
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 – 24 Ks 7/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 – 12 O 137/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwipschwägerin
kein ausreichendes Näheverhältnis
  • enger Familienverbund
  • erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung
  • nicht verwandt
  • nicht verschwägert
  • kein gemeinsamer Haushalt
  • keine finanzielle Unterstützung
Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
[eingefügt 10.08.2020]
0 Ehemann
Näheverhältnis widerlegt
  • seit 4 Jahren getrennt
  • Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht
  • neue Beziehung des Ehemannes
Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB
Näheverhältnis widerlegt
  • Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟.
  • Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.
Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
2.000 Vater
eines 19-jährigen Verstorbenen
  • 1998 Sohn geboren
  • 2000 Mutter und Verstorbenen verlassen
  • 2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung
  • 2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt
  • 2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umganswochenenden und während der Schulferien
  • 2016: im September letzter persönlicher Kontakt
  • 09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat
  • Sohn war bereits Erwachsen
Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 – 3 KLs 4/18 [eingefügt: 21.10.2020]
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Vater
eines verstorbenen 20-Jährigen
  • Alter des Verstorbenen
  • kein gemeinsamer Wohnsitz
  • Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten
  • kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes
  • mindestens 50% Mitverschulden des Verstorbenen
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers (maximal) 50%
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20
[eingefügt 08.01.2021]
5.000 Sohn
einer Verstorbenen
  • 48 Jahre alt
  • bereits verheiratet
Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
6.500 Tochter
eines Unfallopfers
  • Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters
  • Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater
  • Wohnorte knapp 150 km auseinander
  • grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung
Verkehrsunfall
in 2018
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
[eingefügt 14.08.2020]
7.500 Kinder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • alle Kinder schon über 20 Jahre alt
  • waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen
  • waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
8.000 erwachsene Tochter
einer Verstorbenen
  • enges emotionales Verhältnis trotz räumlicher Distanz
  • Töchter waren schon erwachsen
Mord in 08/2019
Haftung des Schädigers 100%
LG Münster Urteil vom 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
[eingefügt 08.01.2021]
8.000 Schwiegermutter
einer Verstorbenen
  • besonders enges Verhältnis zwischen Schwiegermutter und Verstorbener (etwa Mutter-Tochter-Verhältnis)
  • verstorbene Schwiegertochter gehört nicht zum engsten Kreis der Angehörigen
Arbeitsunfall am 14.03.2018
Haftung des Schädigers 100%
OLG Koblenz Urteil vom 21.12.2020 – 12 U 711/20
[eingefügt 28.07.2021]
10.000 Ehemann
einer Verstorbenen
  • 40 Ehejahre
Unfalltod
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
12.000 Ehefrau
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • 30 Ehejahre
  • 4 gemeinsame Kinder
  • klare Aufgabenverteilung
  • Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen
  • grobe Fahrlässigkeit des Schädigers
  • seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht ausgeübt
  • gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub
  • Schädiger bereute und zahlte 2.000 Euro schon im Strafverfahren
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
15.000 Mutter und Vater
einer 16-jährigen Verstorbenen
  • spätes Wunschkind
  • einziges Kind
  • wesentlicher Lebensinhalt und sozialer Bezugspunkt
  • schuldhafte Unfallverursachung, Leiden der Verstorbenen und Kenntnis der Eltern
Verkehrsunfall am 30.04.2018
Haftung des Schädigers 100%
LG Leipzig, Urteil vom 08.11.2019 – 05 O 758/19 [eingefügt: 21.10.2020]
15.000 Tochter
einer 45-jährigen Verstorbenen
  • einzig nahe Verwandte in Deutschland
  • vorsätzliche Tötung
Totschlag im Jahr 2019
Haftung des Schädigers 100%
LG Regensburg, Urteil 16.12.2020, Az. Ks 103 Js 28875/19 [eingefügt: 11.05.2021]

 




WEG: Prozessführungsbefugnis eines einzelnen Wohnungseigentümers (für vor dem 01.12.2020 anhängige Verfahren)

Michael PeusMichael Peus

BGH, Urteil vom 07.05.2021 – V ZR 299/19

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. Einzelne Wohnungseigentümer, die nach bisher geltendem Recht prozessbefugt waren und ein vor dem 01.12.2020 bei Gericht anhängiges Verfahren besteht, sind weiterhin prozessbefugt, bis dem Gericht eine schriftliche Äußerung des nach § 9a WEG vertretungsbefugten Organs (z.B. ein Hausverwalter) über den entgegenstehenden Willen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zur Kenntnis gebracht wird.
  2. Der Rechtsgedanke des § 48 Abs. 5 WEG gilt bis dahin fort.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist zusammen mit einer weiteren Person Eigentümer eines Grundstücks. Er verlangt die Beseitigung oder hilfsweise die Zurückschneidung von vier Zypressen, die auf dem Nachbarsgrundstück an der angrenzenden Grundstücksseite zum Kläger, in weniger als vier Metern Abstand zur Grundstücksgrenze gepflanzt wurden.

Nachdem das Amtsgericht der Klage stattgab, wies das Landgericht die Berufung der Beklagten zurück. Mit der Revision möchten die Beklagten nun eine Klageabweisung erreichen.

 

Problemdarstellung

Der BGH hatte hier zu entscheiden, ob der Kläger nach dem seit dem 01.12.2020 geltenden § 9a Abs. 2 WEG überhaupt noch prozessführungsbefugt ist. Nach dem bisherigen WEG war der Kläger allein prozessführungsbefugt, nach der neuen Fassung, ist zur Geltendmachung von Ansprüchen aus dem gemeinschaftlichen Eigentum jedoch nur die gesamte Wohnungseigentümergemeinschaft befugt. Daher wäre die Klage folglich als unzulässig abzuweisen.

Da die Klage jedoch bereits vor dem 01.12.2020 erhoben wurde und sie daher nach dem zu dieser Zeit geltenden, alten Fassung des WEG zulässig war, stellt sich die Frage, wie dies nun rechtlich zu beurteilen ist.

 

Entscheidung

Die Prozessführungsbefugnis besteht für vor dem 01.12.2020 anhängige Verfahren nach dem Rechtsgedanken des § 48 Abs. 5 WEG fort, solange dem Gericht kein entgegenstehender Wille der Eigentümergemeinschaft schriftlich zur Kenntnis gebracht wurde.

Denn die Regelung des § 48 Abs. 5 WEG enthält nach dem BGH eine planwidrige Regelungslücke. Wäre die Prozessführungsbefugnis des Klägers nach dem neuen WEG nachträglich entfallen, wäre das bereits jahrelang, über mehrere Instanzen geführte Verfahren nutzlos gewesen, hätte jedoch Aufwand und Kosten verursacht.

 

Gegen die Annahme, dass der Gesetzgeber dies bewusst gewollt und hingenommen hätte, spräche, dass in der Gesetzesbegründung keine Erläuterungen hierzu enthalten sind.

Zudem läge sodann ein Fall der unechten Rückwirkung vor. Hierzu wäre aufgrund des Ausmaßes des Eingriffs und der Vielzahl der Betroffenen eine Gesetzesbegründung anhand des gesetzgeberischen Ziels zu erwarten gewesen. Der Gesetzgeber hätte ausführen müssen, wieso dem Vertrauen des Wohnungseigentümers ein geringeres Gewicht zukommt.

Weiterhin führt der BGH aus, dass der Gesetzgeber, wenn er diese Regelungslücke erkannt hätte, diese wahrscheinlich ähnlich des § 48 Abs. 5 WEG und nach dem Rechtsgedanken des § 9a Abs. 2 WEG geschlossen hätte.
Auch § 48 Abs. 5 WEG deute daraufhin, dass der Gesetzgeber keine prozessualen Änderungen an bereits anhängigen Verfahren beabsichtigte.

Daher nimmt der BGH an, dass der Gesetzgeber auch im Hinblick auf den neuen § 9a WEG, die Prozessführungsbefugnis im anhängigen Verfahren nicht entfallen lassen wollte. Zugleich wollte er aber auch durch § 9a WEG den Rechten der WEG Rechnung tragen. Die WEG hätte das anhängige Verfahren selbst als Partei übernehmen oder die Fortführung des Prozesses untersagen können.

Demnach ist der Kläger mangels entgegenstehenden Willens des weiteren Wohnungseigentümers auch weiterhin prozessführungsbefugt. Der Anspruch auf Beseitigung der Zypressen ist begründet und die Revision der Beklagten daher nicht erfolgreich.




Anmeldefähigkeit von vorgerichtlichen Gutachterkosten zur Klärung eines möglichen Versicherungsbetruges

Michael PeusMichael Peus

LG Hagen, Kostenfestsetzungsbeschluss – 6 O 178/17

 

Leitsatz (redaktionell)

Kosten vorgerichtlicher Gutachten zur Prüfung einer vermeintlichen Unfallmanipulation sind im Kostensetzungsverfahren anmeldefähig und zu erstatten, wenn sie zur Aufklärung sachdienlich sind.

 

Sachverhalt

Infolge eines Unfalls wurde u.a. eine Versicherung gerichtlich in Anspruch genommen.

Im anschließenden Kostenfestsetzungsverfahren tat sich die Frage offen, ob auch die Kosten eines vorgerichtlichen Gutachtens, das zur Klärung eines möglichen Versicherungsbetruges eingeholt wurde, anmeldefähig und damit zu erstatten sind. Für einen möglichen Versicherungsbetrug bestanden Anhaltspunkte.

 

Entscheidung

Nach dem LG Hagen sind auch solche Gutachterkosten anmelde- und erstattungsfähig, sofern sie der Aufklärung sachdienlich sind.

Die Erstattungsfähigkeit der angemeldeten Gutachterkosten richtet sich nach der Notwendigkeit zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, §§ 91 Abs. 1 S. 1, 103 Abs. 1 ZPO. Sachverständigengutachten sind zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig, soweit dies eine verständige und wirtschaftlich vernünftig denkende Person aus ex ante Sicht als sachdienlich ansehen durfte. Hierbei können alle zur vollen Wahrnehmung der Belange erforderlichen Schritte ergriffen werden.

Da im vorliegenden Fall Anhaltspunkte für den Verdacht eines versuchten Versicherungsbetruges bestanden, war das Sachverständigengutachten zur Aufklärung auch sachdienlich und somit anmelde- und erstattungsfähig.




Schmerzensgeldbemessung: „Reiche bekommen nicht mehr“

Michael PeusMichael Peus

OLG Hamm, Beschlüsse vom 20.03.2020 und 29.05.2020– 7 U 22/19

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. Die Bemessung der billigen Entschädigung in Geld erfolgt vorrangig nach dem Ausgleichsgedanken, nachdem die Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen grundlegend zu berücksichtigen sind.
  2. Ein Einzelfall enthält kein besonderes, wirtschaftliches Gepräge dadurch, dass der Geschädigte und der Schädiger gut situiert sind.
  3. Der Betrag des Schmerzensgeldes muss sich in die von den Gerichten entwickelte Schmerzensgeldjudikatur einfügen.

 

Sachverhalt

Der Kläger ist Geschäftsführer der B GmbH und verdiente Schadenjahr (2015) 555.555,01€ brutto. Der Beklagte zu 1) ist Begründer einer Mineralwassermarke und bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert. Der Kläger begehrt von den Beklagten Ersatz materieller und immaterieller Schäden aus einem Verkehrsunfall. Die Beklagten haften dem Grunde nach zu 100%.

Der Kläger erlitt durch den Unfall zahlreiche Verletzungen und musste mehrfach operiert werden. Er befand sich länger in stationärer Behandlung und musste eine Physio- und Ergotherapie machen. Nach seiner Entlassung war der Kläger eine Zeit lang auf einen Rollstuhl angewiesen. Vom 16.09.-30.10.2015 war er zu 100% und vom 31.10-14.11.2015 zu 60% arbeitsunfähig. Dem Kläger sind sieben Narben verblieben.

Vorgerichtlich zahlte die Beklagte zu 2) bereits ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000€.

Der Kläger macht geltend, dass bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seine wirtschaftliche Situation sowie die günstige Vermögenslage des Beklagten zu 1) zu berücksichtigen seien. Erstinstanzlich verlangt der Kläger neben anderen Schadenspositionen ein weiteres Schmerzensgeld i.H.v. 60.000€.

Das Landgericht sprach dem Kläger kein weiteres Schmerzensgeld zu.

In der Berufung verfolgt der Kläger seine Begehren weiter. In seiner Begründung führt er an, das LG habe es rechtsfehlerhaft abgelehnt, bei der Bemessung des Schmerzensgeldes seinen Vermögens- und Berufsverhältnissen Rechnung zu tragen und meint, dass aufgrund der guten Vermögensverhältnisse ein Schmerzensgeld i.H.v. 20.000€ der Ausgleichsfunktion des Schmerzensgeldes nicht genüge.

 

Entscheidung

Die Berufung wurde zurückgewiesen. Dem Kläger stand kein Anspruch auf ein höheres Schmerzensgeld zu.

Nach ständiger Rechtsprechung erfüllt das Schmerzensgeld eine Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion. D.h. dem Geschädigten soll für nichtvermögensrechtliche Schäden ein angemessener Ausgleich geboten und dem Gedanken, dass der Schädiger dem Geschädigten Genugtuung schuldet, soll Rechnung getragen werden.

Dabei ist der Gedanke des Ausgleichs die Grundlage für die Bemessung. Diese bestimmt sich nach der Größe, Heftigkeit und Dauer der Schmerzen, Leiden und Entstellungen. Die Höhe des Schmerzensgeldes hängt von dem Maß der Lebensbeeinträchtigung ab. Indem der Kläger sich weiterhin auf die guten Vermögensverhältnisse beruft und meint, dass dadurch der Ausgleichsfunktion nicht genüge getan ist, verkennt er, dass hierbei vorrangig auf die durch den Unfall erlittenen Schmerzen und Beeinträchtigungen abzustellen ist.

Es sind alle Umstände zu berücksichtigen, die dem Schadensfall ein besonderes Gepräge geben. Dies können im Einzelfall auch ausnahmsweise die wirtschaftlichen Verhältnisse der Beteiligten sein, wenn die Genugtuungsfunktion dies erfordert. Im vorliegenden Fall spricht gegen die besondere Bedeutung der Genugtuungsfunktion, dass es sich um eine fahrlässige Körperverletzung aufgrund eines Verkehrsunfalls handelt, bei dem auch der Beklagte zu 1) erhebliche Verletzungen erlitt.

Weiterhin muss sich die Höhe des Schmerzensgeldes in die gerichtliche Schmerzensgeldjudikatur einfügen lassen. Der bereits gezahlte Betrag i.H.v. 20.000€ liegt hiernach bereits an der oberen Grenze der zugesprochenen Schmerzensgelder in vergleichbaren Fällen.

Nach dem OLG Hamm ist der Betrag von 20.000€ ausreichend, um die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes zu erfüllen. Das besondere Gepräge ergibt sich nicht dadurch, dass der Beklagte zu 1) gut situiert ist. Hiergegen spricht bereits, dass die Beklagte zu 2) alleine einstandspflichtig ist.




WEG: Videoüberwachung trotz Eingriffs in die Privatsphäre?

Michael PeusMichael Peus

AG Frankfurt am Main, Urteil vom 12.12.2019 – 33 C 3515/18 (28)

 

Leitsätze (redaktionell)

  1. Bei dem Einbau einer Videoanlage zur Überwachung von Gemeinschaftseigentum hat die Überwachung durch die Gemeinschaft zu erfolgen und die Voraussetzungen des § 6b BDSG (a.F.) sind einzuhalten.
  2. Das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft überwiegt dem Interesse eines einzelnen, mit überwachten Wohnungseigentümers und Dritten, sofern dem Schutzbedürfnis ausreichend Rechnung getragen ist.
  3. Der einzelne Wohnungseigentümer hat den Eingriff in seine Privatsphäre hinzunehmen, wenn seine Interessen angemessen berücksichtigt werden.

 

Anmerkung

Hausverwalter müssen Wohnungseigentümerversammlungen vorbereiten und auf eine ordnungsgemäße Beschlussfassung hinwirken. Daher ist für sie auch die folgende Entscheidung von Bedeutung.

 

Sachverhalt

Die Parteien sind Mitglieder in einer Wohnungseigentümergemeinschaft. In der Eigentümerversammlung am 30.11.2018 wurde aufgrund mehrerer Diebstähle sowie unbefugtem Zutritt Dritter der Einbau einer Videoüberwachungsanlage beschlossen. Die Videoüberwachung wurde installiert und erfasste die Zugangsbereiche des Hauses sowie der Tiefgarage. Die Auswertung erfolgte durch ein zertifiziertes Spezialunternehmen; Einsichtnahme sollte nur der Polizei oder anderen Strafverfolgungsbehörden im Bedarfsfall ermöglicht werden und die Aufzeichnungen sollten nach vier Wochen, sofern eine Auslesung nicht notwendig sein sollte, gelöscht werden.

Gegen diesen Beschluss wendet sich die Klägerin.

Die WEG begegnet den klägerischen Bedenken unter Verweis auf zahlreiche Diebstähle, Verunreinigungen und mehrere Fälle, in denen sich Personen unbefugt in Gärten und in der Tiefgarage aufhielten. Dies mache die Videoüberwachung in der gewählten Form statthaft.

 

Entscheidung

Die Klage wurde als unbegründet abgewiesen. Der Beschluss, eine Videoüberwachung einzurichten, war rechtmäßig.

Gem. § 14 Nr. 1 WEG darf zwar keinem anderen Wohnungseigentümer ein Nachteil über das bei einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß erwachsen. Hierbei sind die Interessen der Wohnungseigentümer im Lichte der Grundrechte abzuwägen.

Zulässig ist der Einbau einer Videoüberwachungsanlage, sofern die Überwachung durch die Gemeinschaft erfolgt und die Voraussetzungen des § 6b BDSG (a.F.) eingehalten worden sind. Das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft überwiegt dem Interesse des einzelnen Wohnungseigentümers und Dritten nur, wenn die Ausgestaltung der Überwachung inhaltlich und formell dem Schutzbedürfnis Rechnung trägt. Nur bei einer angemessenen Berücksichtigung der Interessen haben diese den Eingriff in ihre Privatsphäre hinzunehmen.

Im vorliegenden Fall überwiegt aufgrund der zahlreichen Straftaten das Überwachungsinteresse der Gemeinschaft dem Interesse der Klägerin, nicht überwacht zu werden. Die Klägerin hat die Installation der Videoanlage sowie die Videoüberwachung zu dulden.

Dem Schutzbedürfnis der Klägerin ist durch die Überwachung lediglich in den Zugangsbereichen des Hauses sowie der Tiefgarage, der Auswertung durch ein zertifiziertes Spezialunternehmen und Einsichtnahme durch die Polizei oder andere Strafverfolgungsbehörden im Bedarfsfall sowie der Löschung der Aufzeichnungen nach vier Wochen, sofern eine Auslesung nicht notwendig sein sollte, ausreichend Rechnung getragen worden. Der Eingriff in die Privatsphäre der Klägerin ist so gering wie möglich und auch die Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes wurden eingehalten.

 

Hinweis

Das AG Frankfurt zieht die Voraussetzungen des am 25.05.2018 – und somit bereits auch lange vor der Beschlussfassung in der Eigentümerversammlung- aufgehobenen § 6b BDSG zur Beurteilung der Zulässigkeit des Einbaus einer Videoüberwachungsanlage heran. Ob es sich hierbei um ein Versehen oder eine bewusste Handlung handelte, ist unklar. Daher ist abzuwarten, ob diese Kriterien des früheren § 6b BDSG weiterhin herangezogen werden.




Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 05/2021)

Michael PeusMichael Peus

zur aktuelleren Übersicht (08/2022)

Hinterbliebenengeld (§ 844 Abs. 3 BGB oder § 10 Abs. 3 StVG) fügt sich in den gesetzgeberisch vorgesehenen Rahmen bzw. die bisherigen Entscheidungen zum Schmerzensgeld ein. Wie das OLG Düsseldorf verdeutlicht, hat die Einführung des Hinterbliebenengeldes selbstverständlich auch keine Auswirkung auf alte Sachverhalte vor Einführung des Hinterbliebenengeldes.

Hinterbliebenengeld kommt somit in Betracht für Sachverhalte, in denen die zum Tod führende Verletzung ab dem 22.07.2017 eingetreten ist (zutreffend: OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18; Anwendungsbereich verkannt: LG Limburg).

Falls ein Geschädigter auch Schmerzensgeldansprüche besitzt, erhöht das Vorliegen beider Anspruchsgrundlagen nicht den Gesamtanspruch. Vielmehr geht sonst der eine Anspruch in dem anderen auf bzw. ist der Anspruch auf Hinterbliebenengeld in der Höhe subsidiär, vgl. LG BonnLG Regensburg und OLG Koblenz. Gesperrt ist ein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, wenn der Schädiger nach den Vorschriften des SGB VII privilegiert ist, vgl. LG Koblenz und LG Mainz, aA OLG Koblenz.

Die Ansicht des OLG Koblenz, dass Ansprüche auf Hinterbliebenengeld nicht nach den Vorschriften der §§ 104 f. SGB VII ausgeschlossen seien, ist abzulehnen. Sowohl § 104 SGB VII als auch § 105 SGB VII schließen Ansprüche aus und benennen dabei ausdrücklich auch die Angehörigen und Hinterbliebenen, denen kein Ersatz geschuldet werde. Der BGH hat zwar für das originär beim Angehörigen entstandene Schmerzensgeld eine Ausnahme gemacht – aber nur für das bei ihm in Person entstandene Schmerzensgeld. § 844 Abs. 3 BGB knüpft hingegen unmittelbar daran an, dass jemand „ersatzpflichtig‟ sein muss. Und das ist er bei einer ausschließlichen Verletzung des Mitarbeiters bzw. Arbeitskollegen nicht.

Nachstehend ein Überblick über einige veröffentlichten Entscheidungen:

 

Betrag Näheverhältnis Bemessungsgründe Haftungsgrund Gericht
0 Sohn einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen des zeitlichen Anwendungsrahmens (ab 22.07.2017) Versterben am 14.10.2015 im Rahmen einer Krebsbehandlung OLG München im Endurteil vom 25.03.2021, Az. 1 U 1831/18
[eingefügt 19.04.2021]
0 Mutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld, weil Schmerzensgeldanspruch höher ist und dem Hinterbliebenengeld vorgeht Mord am 29.06.2019 LG Bonn, Urteil vom 03.12.2019 – 24 Ks 7/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwiegermutter einer Getöteten kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld wegen Sperre nach §§ 104, 105 SGB VII Arbeitsunfall am 14.03.2018 LG Koblenz, Urteil vom 24. April 2020 – 12 O 137/19
[eingefügt 21.10.2020]
0 Schwipschwägerin
kein ausreichendes Näheverhältnis
  • enger Familienverbund
  • erhebliche gemeinsame Freizeitgestaltung
  • nicht verwandt
  • nicht verschwägert
  • kein gemeinsamer Haushalt
  • keine finanzielle Unterstützung
Verkehrsunfall am 14.09.2016 LG Limburg, Urteil vom 22.03.2019 – 2 O 177/18
[eingefügt 10.08.2020]
0 Ehemann
Näheverhältnis widerlegt
  • seit 4 Jahren getrennt
  • Scheidungsantrag 1 Jahr vorher eingereicht
  • neue Beziehung des Ehemannes
Verkehrsunfall am 14.04.2018 LG Traunstein, Endurteil v. 11.02.2020, Az. 1 O 1047/19
0 Angehörige nach § 844 Abs. 3 BGB
Näheverhältnis widerlegt
  • Die Beziehung der Angehörigen zum Verstorbenen war „gerade in den Jahren vor deren Tod als schwierig und nicht eng im Sinne eines regelmäßig gelebten persönlichen Kontakts und besonderen persönlichen Näheverhältnisses gestaltet‟.
  • Allein Trauer über den Tod des Angehörigen genügt nicht.
Mord BGH, Beschluss vom 18.05.2020, Az. 6 StR 48/20
2.000 Vater
eines 19-jährigen Verstorbenen
  • 1998 Sohn geboren
  • 2000 Mutter und Verstorbenen verlassen
  • 2006 Umzug des Vaters; persönlicher Kontakt nur in Ferienzeit; dann: Kontaktabbruch; keine familiäre Vater-Sohn-Beziehung
  • 2012: nach Versterben der Kindsmutter wieder Umgangskontakt; 2 Mal wöchentlich telefonischer Kontakt
  • 2013: es beginnt wieder Umgangskontakt in Form monatlicher Umganswochenenden und während der Schulferien
  • 2016: im September letzter persönlicher Kontakt
  • 09.09.2017: letzter Kontakt via Handy-Chat
  • Sohn war bereits Erwachsen
Mord in 09/2017; Haftung des Schädigers 100% LG Osnabrück, Urteil vom 09. Januar 2019 – 3 KLs 4/18 [eingefügt: 21.10.2020]
3.000 Schwiegertochter einer Verstorbenen Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Vater
eines verstorbenen 20-Jährigen
  • Alter des Verstorbenen
  • kein gemeinsamer Wohnsitz
  • Fahrlässigkeit auf Seiten des Beklagten
  • kurze Zeit vom Unfallzeitpunkt bis zum Eintritt des Todes
  • mindestens 50% Mitverschulden des Verstorbenen
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers (maximal) 50%
OLG Koblenz, Beschluss vom 31.08.2020 – 12 U 870/20
[eingefügt 08.01.2021]
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
5.000 Sohn
einer Verstorbenen
  • 48 Jahre alt
  • bereits verheiratet
Verkehrsunfall in 2018; Haftung des Schädigers 100% LG München II, Endurteil vom 17.05.2019 – 12 O 4540/18
5.000 Bruder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • Miterleben des Unfalls und des Versterbens
  • räumliche Entfernung sprach gegen besondere Nähe
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
6.500 Tochter
eines Unfallopfers
  • Tochter war erste Ansprechpartnerin des Vaters
  • Tochter trauerte noch 18 Monate nach Unfall um den Vater
  • Wohnorte knapp 150 km auseinander
  • grundsätzlich gewöhnliche Vater-Tochter-Beziehung
Verkehrsunfall
in 2018
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Flensburg, SCHLÜNDER: 1304-2019
[eingefügt 14.08.2020]
7.500 Kinder
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • alle Kinder schon über 20 Jahre alt
  • waren nicht auf Fürsorge des Verstorbenen angewiesen
  • waren in einem Alter, in dem man sich von dem Elternhaus allmählich löst
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
8.000 erwachsene Tochter
einer Verstorbenen
  • enges emotionales Verhältnis trotz räumlicher Distanz
  • Töchter waren schon erwachsen
Mord in 08/2019
Haftung des Schädigers 100%
LG Münster Urteil vom 16.07.2020 – 2 Ks-30 Js 206/19-23/19
[eingefügt 08.01.2021]
10.000 Ehemann
einer Verstorbenen
  • 40 Ehejahre
Unfalltod
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Wiesbaden, Beschluss vom 23.10.2018, Az. 3 O 219/18
12.000 Ehefrau
eines 60-jährigen Verstorbenen
  • 30 Ehejahre
  • 4 gemeinsame Kinder
  • klare Aufgabenverteilung
  • Vertrauensverhältnis mit finanzieller Abhängigkeit vom Verstorbenen
  • grobe Fahrlässigkeit des Schädigers
  • seit 28 Jahren wurde das gemeinsame Hobby (Motorradfahren) nicht ausgeübt
  • gemeinsame Aktivitäten erschöpften sich im Nordseeurlaub
  • Schädiger bereute und zahlte 2.000 Euro schon im Strafverfahren
Verkehrsunfall
Haftung des Schädigers 100%
Landgericht Tübingen, Urteil vom 17. Mai 2019, Az. 3 O 108/18
15.000 Mutter und Vater
einer 16-jährigen Verstorbenen
  • spätes Wunschkind
  • einziges Kind
  • wesentlicher Lebensinhalt und sozialer Bezugspunkt
  • schuldhafte Unfallverursachung, Leiden der Verstorbenen und Kenntnis der Eltern
Verkehrsunfall am 30.04.2018
Haftung des Schädigers 100%
LG Leipzig, Urteil vom 08.11.2019 – 05 O 758/19 [eingefügt: 21.10.2020]
15.000 Tochter
einer 45-jährigen Verstorbenen
  • einzig nahe Verwandte in Deutschland
  • vorsätzliche Tötung
Totschlag im Jahr 2019
Haftung des Schädigers 100%
LG Regensburg, Urteil 16.12.2020, Az. Ks 103 Js 28875/19 [eingefügt: 11.05.2021]