Zurechnungszusammenhang

OLG Hamm, Urteil vom 15.11.2016 — Aktenzeichen: I-26 U 37/14

Wie das bereits auf unserer Homepage besprochene Urteil des OLG Oldenburg vom 8.7.2015 (Az.: 5 U 28/15) stellt das OLG Hamm zunächst heraus, dass der Zurechnungszusammenhang etwa dann unterbrochen sein kann, wenn der zweitbehandelnde Arzt die ärztliche Sorgfaltspflicht in außergewöhnlich hohem Maße verletzt (besonders grober Behandlungsfehler). Die Annahme allein eines groben Behandlungsfehlers unterbricht den Zusammenhang dagegen nicht.

Wird aufgrund eines ärztlichen Behandlungsfehlers ein weiterer Eingriff erforderlich, der dem Patient bei korrektem medizinischem Vorgehen erspart geblieben wäre, hat der erstbehandelnde Arzt haftungsrechtlich für den weiteren Eingriff einzustehen. Dabei umfasst seine Einstandspflicht regelmäßig auch die Folgen eines Fehlers des nachbehandelnden Arztes.

Sind nach einem Behandlungsfehler durch den erstbehandelnden Arzt Folgeschäden aus einer Behandlung durch einen nachbehandelnden Arzt zu beurteilen, kann eine zur Unterbrechung des Zurechenbarkeitszusammenhangs führende Begrenzung der Einstandspflicht des Erstbehandlers jedoch dann angenommen werden, wenn es an dem erforderlichen inneren Zusammenhang fehlt, das Schadensrisiko der Erstbehandlung im Zeitpunkt der Weiterbehandlung schon gänzlich abgeklungen war, sich der Behandlungsfehler des Erstbehandelnden auf den weiteren Krankheitsverlauf also nicht mehr ausgewirkt hat. Gleiches gilt, wenn es um die Behandlung einer Krankheit geht, die mit dem Anlass für die Erstbehandlung in keiner Beziehung steht.

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