Verjährung – Hemmung – Mahnbescheid
LG Zweibrücken, Urteil vom 7.7.2015 — Aktenzeichen: 3 S 119/14
Leitsatz
Das Angehörigen-/ Familienprivileg des § 86 Abs. 3 VVG greift im Fall des Regresses nach § 72 Landesbeamtengesetzt auch zugunsten des erwachsene Kind eines nichtehelichen Lebensgefährten.
Entscheidung
Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG schließt nach Ansicht des LG Zweibrücken den Anspruchsübergang aus, wenn sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Person richtet. Die generelle Geltung der Vorschrift sei nicht auf den Bereich der privaten Schadensversicherungen beschränkt. Wegen der im Wesentlichen gleichen Interessenlage und des sozialen Schutzzweckes gelte das Regressverbot des § 86 Abs. 3 VVG vielmehr entsprechend für den Rückgriff des Sozialversicherungsträgers (BGHZ 41, 79ff; 54, 256 ff) und den des Dienstherrn des Beamten (BGHZ 43, 72 ff), wobei sich die Geltung jener Vorschrift nunmehr auch auf den Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft erstrecke. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof (VersR 2013, 520, 522 Tz. 15 u. 18).
Dieselben Gründe sprächen gleichermaßen für die Gleichsetzung der Kinder eines Partners einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft, jedenfalls dann, wenn diese im Ergebnis die Voraussetzungen des § 86 Abs. 3 VVG erfüllten. Nach dem Normzweck könne es keinen wesentlichen Unterschied machen, ob der nicht eheliche Lebenspartner eines mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Kindes seines Lebenspartners oder der in häuslicher Gemeinschaft mit ihm lebende Vater (quasi Stiefvater) zum Regress herangezogen würde. Diese Überlegungen habe den Gesetzgeber dazu veranlasst, das „Familienprivileg“ in § 86 Abs. 3 VVG auf Personen zu erweitern, die bei Eintritt des Schadens mit dem Geschädigten in häuslicher Gemeinschaft leben.
Soweit das klagende Land hier meine, dass die hinter der Vorschrift des § 86 Abs. 3 VVG stehende Intension, nämlich die Vermeidung einer mittelbaren Belastung des Geschädigten infolge der Legalzession nach Abs. 1, nicht betroffen sei, werde übersehen, dass im Zeitpunkt des schädigenden Ereignisses der Beklagte, dessen Lebensgefährtin und die Geschädigte Gesamtschuldner des von ihnen eingegangenen Wohnraummietvertrages waren und insoweit vorliegend die – zumindest theoretische – Möglichkeit bestanden habe, dass dem Schädiger durch den Regress des klagenden Landes die Mittel zur Tilgung seines Beitrages zum Mietzins entzogen und somit die Geschädigte mittelbar finanziell belastet würde. Insoweit sei es ohne Bedeutung, dass die Geschädigte wirtschaftlich unabhängig sei und weder von dem Beklagten noch ihrer Mutter Unterhalt erhalte, zumal es gleichgültig sei, ob im Einzelfall der Geschädigte tatsächlich belastet werde.
Letztlich könne aber die Frage, ob dieser Normzweck vorliegend durch einen Regress beeinträchtigt würde, offen bleiben. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes diene die Erweiterung des Haftungsprivilegs auf Partner einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft auch dem Interesse des Geschädigten an der Erhaltung des Gemeinschaftsfriedens (BGH VersR, 2009, 813; 2013, 520, 522). So bestehe sonst die Gefahr, dass der häusliche Friede zwischen Partnern einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft durch zwischen diesen auszutragenden Streitigkeiten über die Verantwortung der Schadenszufügung in gleicher Weise gestört werde wie bei Ehegatten. Nicht anderes könne aber gelten im Verhältnis Schädiger und Kind seines Lebensgefährten. Dabei kann es auch keinen Unterschied machen, ob das Kind minder- oder volljährig sei. Entscheidend sei vielmehr, dass bei einer häuslichen Gemeinschaft, die gemeinsam mehrere Räume nutzten, gemeinsam wirtschaften und die Miete gemeinsam tragen würden.