Architektenhonorar / Verjährung

OLG Hamm, Urteil vom 23.9.2009 — Aktenzeichen: 12 U 78/09

Leitsatz
1. Die Verjährung eines Architektenhonoraranspruchs, der nicht auf eine prüfbare Schlussrechnung gestützt ist, beginnt zwei Monate nach Rechnungszugang, wenn der Auftraggeber keine Einwendungen gegen die Prüffähigkeit vorgebracht hat (BGH, BauR 2004, 316)

2. Dies gilt auch für Rechnungen, die ihrem Inhalt nach nicht den Anspruch erheben, eine Abrechnung auf Basis der HOAI darzustellen, wenn die Rechnung erkennbar abschließend ist.

Sachverhalt
Ein Architekt unterstützt den Bauherrn bei der Erstellung seines Wohnhauses. Nach Fertigstellung rechnet er im Jahr 2000 einen Betrag von 1.000 DM für die Bauleitung am Rohbau und von 750 DM für den Ausbau ab. Als es später Probleme mit der Bauwerksgründung gibt, wird der Architekt erfolgreich aus fehlerhafter Bauleitung in Anspruch genommen. Nach Prozessende erstellt der Architekt im Jahr 2007 prüfbare Abrechnungen über die Leistungsphase 8 nach § 15 HOAI nach Mindestsätzen und verlangt eine Nachzahlung von rund 5.800 €.
Entscheidung
Das OLG Hamm weist die Klage ab. Die Bauleitungstätigkeit ist im Jahr 2000 auf der Basis der getroffenen Pauschalvereinbarungen abschließend abgerechnet worden. Auf die Bezeichnung als Schlussrechnung kommt es nicht an. Zwar würden die Mindestsätze der HOAI unterschritten, so dass auch keine Bindung an die damaligen Rechnung bestehe. Die Verjährung beginne aber mit Fälligkeit des Anspruchs; nach der neueren Rechtsprechung des BGH wird der Honoraranspruch auch fällig, wenn er nicht prüfbar abgerechnet ist, aber der Bauherr innerhalb von zwei Monaten nach Zugang keine Einwendungen erhebt. Hier hatte der Bauherr die Rechnungen bezahlt. Nach dem damals geltenden Verjährungsrecht sei innerhalb von zwei Jahren, also zum 31.12.2002, Verjährung eingetreten.

Anmerkung:

Die Entscheidung des BGH, wonach Prüfbarkeitsbedenken innerhalb von zwei Monaten vom Auftraggeber vorzubringen sind, ist ein Segen für die Architekten und Ingenieure. Denn der Streit allein über die Prüfbarkeit zog sich zuvor nicht selten über die Instanzen. Jetzt ist eine erhebliche Straffung eingetreten, und man kann sich um die eigentlichen Sachfragen kümmern. — Diese Rechtsprechung hat aber auch ihren Pferdefuß, den das Urteil des OLG Hamm aufzeigt: Jede abschließende Rechnung, und sei sie noch so wenig prüfbar, wird fällig, wenn keine Prüfbarkeitseinwände erhoben werden. Und was fällig wird, kann auch verjähren.

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