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Flohbefall nach Katzensitting: keine Haftung des Tierhalters

Wer als Freundschaftsdienst eine Katze in der Wohnung des Halters hütet, während dieser ortsabwesend ist, hat bei einem anschließenden Flohbefall keinen Schadensersatzanspruch gegen den Halter.

Haftungsprivileg des § 105 SGB VII, wenn der Privathund mit in den Betrieb gebracht wird? Ja sagt das LAG Hamm.

Tierhalter haften aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB ohne Verschulden. Was aber ist, wenn ein Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Geschäftsführung seinen privaten Hund mit in die Firma nimmt und der Hund einen Kollegen verletzt? Ist der „Kollege Hund dann haftungsprivilegiert‟? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in diesem Fall die Betriebsbezogenheit bejaht und die Klage abgewiesen, weil die Haftung nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist.

Tierhalterhaftung bei Unterbringung von Tieren verschiedener Tierhalter auf einer gemeinsamen Koppel bei Unaufklärbarkeit desjenigen Tieres, das mit seiner Tiergefahr konkret für den Unfall schadensursächlich gewesen ist.

OLG München, Urteil vom 19.4.2012 — Aktenzeichen: 14 U 2687/11 Leitsatz Haben verschiedene Tierhalter ihre Tiere in einem gemeinsamen Pferch untergebracht, so ist eine Tierhalterhaftung nach § 833 S. 1 BGB i.V.m. § 830 Abs. 1 S. 2 BGB auch dann anwendbar, wenn sich nur bei einem Tier die Tiergefahr konkret schadensverursachend verwirklicht hat, es […]