Verjährung bei mehreren Pflichtverletzungen
Unterschiedliche anwaltliche Pflichtverletzungen unterliegen einer eigenständigen Verjährung. Anders — so der BGH — liegt der Fall aber, wenn der bereits eingetretene Schaden durch die zweite Pflichtverletzung nur nicht beseitigt wird. Mehr zum Urteil vom 6.6.2019 gibt es hier.