Haftungsprivileg nach SGB sperrt Hinterbliebenengeld (LG Mainz)
Eine sozialrechtliche Privilegierung des Schädigers nach §§ 104, 105 SGB VII sperrt einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld eines Angehörigen (LG Mainz).
Eine sozialrechtliche Privilegierung des Schädigers nach §§ 104, 105 SGB VII sperrt einen Anspruch auf Hinterbliebenengeld eines Angehörigen (LG Mainz).
Zur Bemessung von Hinterbliebenengeld nach § 844 Abs. 3 BGB beim Versterben der einzigen Tochter, 16 Jahre.