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Mängelansprüche verjähren in 30 Jahren bei unwirksamer Abnahmeklausel!

Grundsätzlich verjähren Gewährungsleistungsansprüche im Zusammenhang mit Bauwerken nach Ablauf von 5 Jahren beginnend mit der Abnahme. Wie verhält sich jedoch die Rechtslage, wenn die Vertragsparteien besondere Voraussetzungen für die Abnahme als Bezugspunkt für die Verjährung vereinbaren und diese Vereinbarung unwirksam ist? Hiermit hatte sich kürzlich der Bundesgerichtshof zu befassen.

Bauträger – Unwirksame Abnahmeklausel erlaubt Rosinenpicken für Erwerber

Keine Entwarnung für Bauträger. Wenn die Abnahme des Gemeinschafteigentums wegen einer unwirksamen Abnahmeklausel fehlschlägt, ist gegen fortgesetzte Gewährleistungsansprüche der Erwerber bislang kein Kraut gewachsen. Der BGH hat jüngst einen Versuch des OLG Schleswig, wenigstens ab früherer Durchsetzung von Gewährleistungsansprüchen eine Frist laufen zu lassen, nicht mitgemacht. Wohin führt der Weg bei den unwirksamen Abnahmeklauseln?

Einheitlicher Vergütungsanspruch des Bauträgers ist der Regelfall: 10-jährige Verjährungsfrist

Der Bauträger, der Grundstück und Bauleistungen „verkauft‟, hat ohne Sonderabsprachen einen einheitlichen Vergütungsanspruch, welcher gemäß § 196 BGB nach 10 Jahren verjährt.