Schlagwortarchiv für: Bau- und Architektenrecht

Kein Mangel trotz abrede- sowie regelwidriger Ausführung!

1. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn ein Auftragnehmer anderes als das vereinbarte Baumaterial verwendet, das vereinbarte Baumaterial jedoch ungeeignet ist.

2. Ein Mangel ist zu verneinen, wenn zwar ein Verstoß gegen die anerkannten Regeln der Technik vorliegt, sich dieser Verstoß aber nicht auswirkt in der Funktionsfähigkeit.

Konkludente Abnahme der Objektbetreuung

Zur konkludenten Abnahme der Architektenleistung „Objektbetreuung‟.

Planungs- und Überwachungspflichten des Architekten, (hier: kein) Mitverschulden des Bauherrn für eingesetzten Planer

Ein Architekt mit den Leistungsphasen 1-9 HOAI muss seine fachlichen und technischen Fähigkeiten vollumfänglich einsetzen und auch Zuarbeiten prüfen. Ein Bauherr muss sich zwar von ihm eingeschaltete Fachunternehmen zurechnen lassen. Ein Mitverschulden erfordert aber einen dortigen Fehler.

Gebäude mit Glasfassade: Architekt muss für geeigneten Sonnenschutz sorgen

Neben den vertraglichen Bestimmungen muss der Architekt bei seiner Planung die konkreten Verhältnisse des Bauwerks, sein Umfeld und auf seine Zweckbestimmung mitberücksichtigen.

Auch wenn der Baugrund ein Baustoff ist: Auftragnehmer treffen Prüf- und Hinweispflichten

Liegen offenkundige Mängel in der Vorleistung des Sonderfachmanns, so hat der Unternehmer den Besteller darauf hinzuweisen.

Überwacht der Überwacher den Überwacher?

Eine Überwachungsbedürftigkeit von Ausführungsleistungen kann anzunehmen sein, wenn gesundheitliche Aspekte (z.B. gesundheitsgefährdende Verschmutzungen) vorliegen (könnten). Dies  kann gelten beim Ineinandersetzen von KG-Rohren in Muffenverbindungen, wenn gleich es sich dort um eine handwerkliche Selbstverständlichkeit handeln mag.

Welche Aufgaben hat der Architekt bei Abdichtungsarbeiten?

Abdichtungsarbeiten sind insgesamt besonders gefahrgeneigte Arbeiten, weshalb der bauüberwachende Architekt auch die Verschweißung der Abdichtungsbahnen zu überwachen hat.

Wann ist Vorteilsausgleich bei Mängelbeseitigung ausgeschlossen?

Ein Vorteilsaugleich scheidet aus, wenn die Vorteile ausschließlich auf einer Verzögerung der Mängelbeseitigung durch den Auftragnehmer beruhen.