Schlag gegen die Schwarzarbeit – Auftraggeber hat keine Mängelrechte!

Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 21.12.2012 — Aktenzeichen: 1 U 105/11

In der Baubranche boomt seit jeher die Schwarzarbeit. Ein Grund dafür ist sicherlich der harte Konkurrenzkampf der Bauunternehmen um Aufträge. Bislang entsprach es der Rechtsprechung, dass Schwarzgeldabreden einen Vertrag nicht ohne Weiteres unwirksam machten. Dies sieht das OLG Schleswig nun anders – mit weitreichenden Folgen auch für Auftraggeber.

Leitsatz
Wird ein Werkvertrag geschlossen und vereinbaren beide Parteien, dass die Handwerkerleistungen ohne Rechnung erbracht werden sollen, damit der Umsatz den Steuerbehörden verheimlicht werden kann (Schwarzgeldabrede), ist der gesamte Vertrag nichtig mit der Folge, dass dem Besteller keine Gewährleistungsrechte wegen Mängeln zustehen.

Sachverhalt
Der Auftragnehmer sollte in seiner Freizeit gemeinsam mit einem Helfer für den Auftraggeber Pflasterarbeiten an einer 170 qm großen Auffahrt ausführen. Das Geld sollte der Auftragnehmer in bar ohne Rechnung erhalten. Nach Fertigstellung der Arbeiten traten Mängel auf, die der Auftragnehmer auch nicht mit einer Rüttelplatte beseitigen konnte. Der Auftraggeber verlangt die Kosten der Nachbesserung als Schadensersatz.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht wies die Klage des Auftraggebers ab. Es qualifizierte die Vereinbarung zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer als Werkvertrag und nicht als bloße Gefälligkeit; von Letzterem könne nicht ausgegangen werden, wenn ein Auftragnehmer gemeinsam mit einem Helfer in seiner Freizeit eine so große Zufahrt pflastern solle. Allerdings sei der Vertrag unwirksam, weil mit der Schwarzgeldabrede gegen ein gesetzliches Verbot verstoßen worden sei; die „Ohne-Rechnung-Abrede“ bereite eine Umsatzsteuerhinterziehung vor, was auch dem Auftraggeber klar gewesen sei. Damit sei der Vertrag insgesamt nichtig, und zwar nicht nur in Bezug auf die Schwarzgeldabrede.

Praxishinweis
Damit ist das Oberlandesgericht Schleswig von der bisherigen Einschätzung des Bundesgerichtshofs abgewichen, der bislang solche Gewährleistungsrechte auch bei einer Schwarzgeldabrede bejaht hat. Ob dies noch nach Neufassung des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes aus 2008 gilt, wird nun der Bundesgerichtshof klären müssen. Das Oberlandesgericht hat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.

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