Strenge Anforderungen an die Verkehrssicherung bei Beteiligung von Kindern

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 6.3.2014 — Aktenzeichen: 6 U 183/13

Kinder müssen in besonderem Maße geschützt werden. Die Anforderungen an die Verkehrssicherung sind streng. Ein Modegeschäft muss sich auf Kleinkinder einstellen.

Sachverhalt
Die Eltern besuchten mit ihrer 4jährigen Tochter ein Modegeschäft, um dort einzukaufen. Die Tochter spielte dort zunächst in der Spielecke des Modehauses. In einem von ihren Eltern unbeobachteten Moment begab sie sich zu einem Warenständer in der auf derselben Etage befindlichen Herrenabteilung, in der sich ihre Eltern aufhielten. An dem ca. 1,60 m hohen, mittels Rollen leicht zu bewegenden Ständer waren zu verkaufende Gürtel aufgehängt. Die Tochter zog an einem Gürtel, der Ständer kippte und fiel auf die Tochter. Die Tochter erlitt eine schwere Augenverletzung.

Entscheidung
Das OLG Hamm sah eine Verkehrssicherungspflichtverletzung des Modehauses; es habe Gürtel auf einem Warenständer angeboten, der bei einer geringen Zugbelastung von nur 800 Gramm, die auch ein kleines Kind ausüben kann, habe kippen können. Kunden dürften darauf vertrauen, das Modegeschäft auch gemeinsam mit Kleinkindern betreten zu können. Es sei damit zu rechnen, dass Kinder in kurzen Momenten der Unaufmerksamkeit ihrer Eltern auch an Waren ziehen könnten. Darauf müsse sich das Modehaus einrichten.

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