Nachweis eines Einbruchdiebstahls in der Hausratversicherung

BGH, Urteil vom 20.12.2006 — Aktenzeichen: VI ZR 233/05

Behauptet ein Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung, ein Einbrecher sei durch Aufhebeln einer Loggiatür in die versicherte Wohnung eingedrungen, so gehört es nicht zu den Mindesttatsachen für das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls, dass der Versicherungsnehmer darlegt, auf welche Weise der Täter auf die im ersten Stock des Hauses gelegene Loggia gelangt ist. Der BGH hat durch sein Urteil vom 20.12.2006 weiter konkretisiert, was der Versicherungsnehmer einer Hausratversicherung zum Nachweis eines bedingungsgemäßen Einbruchdiebstahls beweisen muss. Dabei hat der BGH in Fortführung seiner ständigen Rechtsprechung erneut bestätigt, dass dem Versicherungsnehmer Beweiserleichterungen in Fällen eines Einbruchdiebstahls zu Gute kommen. Andernfalls liefe das Leistungsversprechen des Versicherers weitestgehend ins Leere. Diese Beweiserleichterungen beruhen auf der Überlegung, dass typischerweise die Täter eines Einbruchdiebstahls alles daran setzen, dass die Tat unbeobachtet bleibt und unter Zurücklassung möglichst weniger Tatspuren begangen wird. Zwingende Folge dieses Täterverhaltens ist generell, dass im Nachhinein der Tatverlauf häufig konkret nicht feststellbar ist. Da sich allerdings der Versicherungsnehmer gerade für solche Fälle schützen will, kann nicht angenommen werden, dass der Versicherungsschutz schon dann nicht eintreten soll, wenn der Versicherungsnehmer nicht in der Lage ist, den Ablauf der Entwendung in Einzelheiten darzulegen und zu beweisen. Mithin sind diese Beweiserleichterungen, die der BGH in langjähriger Rechtsprechung entwickelt hat, grundsätzlich als dem Vertrag innewohnende, materiell-rechtliche Verschiebungen des Eintrittsrisikos zu Gunsten des Versicherungsnehmers zu verstehen.

Nach dem BGH genügt der Versicherungsnehmer seiner Beweislast bereits dann, wenn er das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung beweist, also ein Mindestmaß an Tatsachen, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf die behauptete Entwendung zulassen. Dabei gehört zu dem Minimum an Tatsachen, die das äußere Bild eines Einbruchdiebstahls ausmachen, neben der Unauffindbarkeit der zuvor am Tatort vorhandenen, als gestohlen gemeldeten Sachen, dass – außer in Fällen eines Nachschlüsseldiebstahls – Einbruchspuren vorhanden sind. Im konkreten Fall hat der BGH entschieden, dass der dort betroffenen klagende Versicherungsnehmer diesen Nachweis deswegen erbracht hat, weil feststand, dass die ordnungsgemäß verschlossene Wohnung durchwühlt worden war, Spuren für das gewaltsame Herausreißen ursprünglich an einem Schrankboden verschraubter Möbeltresore vorhanden waren, und sich darüber hinaus außen an einer Balkontür zur Loggia Hebelspuren fanden. Ebenso stand fest, dass zahlreiche zuvor in der Wohnung vorhandene Gegenstände fehlten. Damit habe der klagende Versicherungsnehmer das äußere Bild einer bedingungsgemäßen Entwendung im Sinne der Hausratversicherung bewiesen.

Der klagende Versicherungsnehmer hatte im konkreten Fall geltend gemacht, dass mindestens ein unbekannter Täter nachts auf nicht näher geklärte Weise eine im ersten Stock gelegene, zur Wohnung des Klägers gehörende Loggia erklommen hatte, dort die zum Schlafzimmer der Wohnung führende Balkontür aufgehebelt und aus der Wohnung Bargeld sowie zahlreiche Gegenstände (Notebook, Kameras, Schmuck, Herrenarmbanduhren) entwendet habe. Die beklagte Versicherung verweigerte Versicherungsleistungen u.a. mit der Begründung, ein bedingungsgemäßer Einbruchdiebstahl sei nicht erwiesen. Insbesondere sei nämlich nicht geklärt, wie der oder die Täter überhaupt hätten auf die Loggia gelangt sein können. Hierfür gäbe es keinerlei Tatspuren.

Der BGH stellte in seiner Entscheidung klar, dass diese Bedenken der Beklagten nicht mehr das „äußere Bild des Einbruchdiebstahls“ betreffen, sondern Details des Geschehensablaufes, die der Versicherungsnehmer nicht darlegen müsse, weil es sich hierbei gerade um die für Entwendungsfälle typischen Beweisprobleme handele, gegen die er durch die oben dargestellte Beweiserleichterung geschützt werden solle.

Die Bedenken der Beklagten wären mithin nicht entscheidend für die Frage, ob der Kläger zunächst einmal das äußere Bild eines versicherten Einbruchdiebstahls im Rahmen der Beweiserleichterungen bewiesen habe. Allenfalls relevant seien diese bei der weiteren – nach der Rechtsprechung des BGH – notwendigen Prüfung, ob Indiztatsachen, zu denen auch diese Einwände der Beklagten gehören könnten, mit erhebliche Wahrscheinlichkeit auf eine Vortäuschung des Einbruchs schließen ließen. Für derartige Indiztatsachen sei indes die beklagte Versicherung darlegungs- und beweisbelastet.

Im konkreten Einzelfall hat der BGH das vorangegangene Berufungsurteil aufgehoben und den Rechtsstreit zurück an das Berufungsgericht verwiesen, da insoweit das Berufungsgericht noch nicht sämtliche tatsächlich relevanten Gesichtspunkte berücksichtigt hat.

Diese Klarstellung des BGH zur Frage, was ein geschädigter Versicherungsnehmer im Rahmen des Einbruchdiebstahls beweisen muss, ist über den Einbruchdiebstahl in der Hausratversicherung hinaus sicherlich auch relevant insbesondere für Kfz-Diebstähle, infolge derer Leistungen aus der Kaskoversicherung geltend gemacht werden. Aufgrund des jetzigen Urteils muss davon ausgegangen werden, dass auch im Kasko-Diebstahlsfall das äußere Bild der Fahrzeugentwendung, für das der geschädigte Versicherungsnehmer beweisbelastet ist
– mit den oben genannten Beweiserleichterungen – schon dann erbracht ist, wenn der Geschädigte beweist, dass er sein Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt an einer bestimmten Stelle verschlossen abgestellt und zu einem anderen Zeitpunkt an dieser Stelle nicht wieder gefunden hat. Etwaige Fragen zu Einzelheiten der Fahrzeugentwendung (wie konnten Schließmechanismen überwunden werden, wie soll dies unbemerkt geschehen sein, etc.) stellen indes Tatsachen im Zusammenhang mit Einzelheiten der Tatsausführung dar. Für diese ist allerdings nicht der Versicherungsnehmer mehr beweisbelastet, sondern vielmehr der in Anspruch genommene Versicherer, sofern er aufgrund derartiger Tatsachen den Nachweis dafür erbringen will, dass einer erhebliche Wahrscheinlichkeit für eine lediglich vorgetäuschte Tat besteht.

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