Notwendigkeit einer ärztlichen Invaliditätsfeststellung in der Privaten Unfallversicherung

OLG Hamm, Urteil vom 27.1.2006 — Aktenzeichen: 20 U 156/05

Die Klage eines Versicherungsnehmers einer privaten Unfallversicherung ist abzuweisen, wenn eine ärztliche Feststellung einer unfallbedingten Invalidität fehlt. Dies gilt sogar dann, wenn sich der Versicherer auf die Verspätung einer derartigen Feststellung nicht berufen könnte.

Das OLG Hamm hat durch sein Urteil vom 27.01.2006 nochmals eindeutig klargestellt, dass eine zwingende Voraussetzung für den Anspruch auf Invaliditätsleistungen aus der Privaten Unfallversicherung ist, dass eine ärztliche Feststellung der dauernden Beeinträchtigungen der körperlichen oder geistigen Leistungsfähigkeit aufgrund eines Unfalls (=Invalidität, § 7 AUB) vorliegt. Ohne einer derartige ärztliche Feststellung steht dem Versicherungsnehmer eine Invaliditätsentschädigung nicht zu. Dabei ist es unerheblich, ob eine ärztliche Feststellung überhaupt fristgerecht möglich gewesen wäre, oder ob ein Arzt eine entsprechende Feststellung verweigert hat.

Soweit die Rechtsprechung in Einzelfällen ausgeführt habe, ein Versicherer könne sich unter bestimmten Voraussetzungen nach Treu und Glauben nicht darauf berufen, dass eine entsprechende ärztliche Feststellung nicht innerhalb der in § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB vorgegebenen 15-Monatsfrist getroffen worden sei, ändere dies hieran nichts. Denn in jedem Fall setze ein Anspruch auf Invaliditätsleistung voraus, dass eine inhaltlich ausreichende ärztliche Feststellung überhaupt getroffen sei.

In dem vom OLG Hamm entschiedenen Fall war es so, dass eine derartige qualifizierte ärztliche Feststellung, wie sie § 7 Abs. 1 Nr. 1 AUB `94 erfordert, überhaupt nicht existierte, so dass der Einwand des Klägers, die Versicherung könne sich auf eine verspätete ärztliche Feststellung nicht berufen, nicht durchgreife.

Gerade in der Privaten Unfallversicherung ist nach ständiger Rechtsprechung die Wahrung der formalen Anspruchsvoraussetzungen (Invalidität binnen eines Jahres nach Unfall, ärztliche Feststellung der Invalidität innerhalb der 15-Monatsfrist) entscheidend für das Bestehen oder Nichtbestehen von Ansprüchen betroffener Versicherungsnehmers. Grundsätzlich gilt: Sind diese formalen Voraussetzungen nicht gewährt, kommt ein Anspruch nicht in Betracht.

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