Kein allgemeiner Verjährungsbeginn gem. §§ 110, 113 SGB VII durch bindende Feststellung des Unfallversicherungsträgers
BGH, Urteil vom 02.06.2026, Az.: VI ZR 260/24
Leitsätze
Die Aufwendungsersatzansprüche gem. §§ 110, 111 SGB VII entstehen mit der ersten Aufwendung, die der jeweilige Sozialversicherungsträger erbringt. Der Ersatzanspruch für alle Aufwendungen dieses Sozialversicherungsträgers infolge des Versicherungsfalls gilt für die Zwecke des Verjährungsrechts als bereits in dem Zeitpunkt entstanden, in dem der Sozialversicherungsträger die erste Aufwendung getätigt hat, sofern mit den einzelnen Aufwendungen bereits bei der Erbringung der ersten Aufwendung gerechnet werden konnte. Die Verjährung des Ersatzanspruchs erfasst auch solche nachträglich zu erbringenden Aufwendungen, die im Zeitpunkt der Entstehung des Anspruchs als möglich voraussehbar waren (Heranziehung des Grundsatzes der Schadenseinheit).
Entscheidung
Das Berufungsgericht – OLG Schleswig – hatte in seiner Entscheidung vom 16. Juli 2024 – 7 U 89/23 geurteilt, dass die Verjährung nach § 113 Satz 1 SGB VII kenntnisunabhängig auch für die Klägerin als Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung ab dem Tag der Feststellung des Versicherungsfalls durch den Unfallversicherungsträger laufe. Dies hätte zur Folge, dass bei bindender Entscheidung über die Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers der Verjährungsbeginn für die zeitlich regelmäßig nachgeordneten SVT – z.B. die DRV – vor der Entstehung des dortigen Regressanspruchs liegen kann.
Das angefochtene Urteil hielt der revisionsrechtlichen Nachprüfung jedoch nicht stand:
Der BGH entscheidet die Frage dahingehend, dass für den Verjährungsbeginn (auch) auf die Entstehung des Regressanspruchs des Sozialversicherungsträgers abzustellen ist. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung ist § 113 Satz 1 SGB VII dahingehend auszulegen, dass für den Sozialversicherungsträger die Verjährung seines Regressanspruchs erst mit dem Entstehen des (Regress-)Anspruchs zu laufen beginnt, d.h. sobald diesem erstmals erstattungsfähige Aufwendungen entstanden sind, soweit dieser Zeitpunkt nach der bindenden Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers oder der Rechtskraft eines entsprechenden Urteils liegt. Ein Verzicht auf das Erfordernis der Anspruchsentstehung, wie in § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB ausdrücklich genannt, folgt weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte oder einer teleologischen Auslegung. Sinn und Zweck der Regelung des § 113 Satz 1 SGB VII liegen darin, dass die Verjährung für alle Sozialversicherungsträger erst zu dem Zeitpunkt beginnen soll, zu dem das Vorliegen eines Versicherungsfalls der gesetzlichen Unfallversicherung als maßgebliche Voraussetzung ihrer Ersatzansprüche nach §§ 108, 112 SGB VII bindend festgestellt worden ist. Dies bedeutet aber nur, dass die Verjährung nicht vor diesem Zeitpunkt beginnen soll, nicht aber, dass sie, auch wenn der Anspruch noch nicht einmal entstanden ist, ab diesem Zeitpunkt läuft. Der Umstand, dass es Verjährungsregelungen gebe, die den Verjährungseintritt unabhängig vom Entstehungszeitpunkt regeln, ändert daran nichts.
Im Gesetz findet sich keine Stütze dafür, dass es für den Rentenversicherungsträger betreffend die bindende Feststellung seiner eigenen Leistungspflicht auf den Unfallversicherungsträger ankomme. Die Anknüpfung an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers im Wortlaut der Regelung erfolgt vielmehr vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII. Eine Schlechterstellung des Rentenversicherungsträgers gegenüber dem Unfallversicherungsträger, da dieser vom Arbeitsunfall häufig erst nach der Verjährung des Anspruchs aus § 110 SGB VII erfahre, wird durch die Annahme des fehlenden Verjährungsbeginns vor Anspruchsentstehung beim Rentenversicherungsträgers vermieden.
Anmerkung
Im Urteil vom 08.12.2015 hatte der BGH unter dem Az.: VI ZR 37/15 – orbiter dictum – noch ausgeführt, dass „die für den Unfallversicherungsträger bindende Feststellung der Leistungspflicht nicht nur Voraussetzung für die Verjährung seiner eigenen Ansprüche ist, sondern auch für die Verjährung der Ansprüche anderer Sozialversicherungsträger“ sei. In der Tat hätte eine Verallgemeinerung dieses „Grundsatzes“ das „Aus“ für einen Regress anderer SVT wie insbesondere der Rentenversicherung bedeutet. Vor diesem Hintergrund mag die aktuelle Entscheidung des BGH zustimmungsfähig sein, zumal der Regress nach § 110 Abs. 1 SGB VII entgegen seinem Wortlaut ansonsten faktisch nicht allen SVT offen stünde. Dass die Anknüpfung an die bindende Feststellung der Leistungspflicht des Unfallversicherungsträgers im Wortlaut der Regelung vor dem Hintergrund der Bindung der Gerichte gem. §§ 108, 112 SGB VII erfolge, erscheint demgegenüber als konstruiertes Argument.
Stefan Möhlenkamp
Stefan Möhlenkamp