Haftungsprivilegierung nach § 105 SGB VII – Drittausstrahlung wegen gestörten Gesamtschuldverhältnisses
AG Dorsten, Urteil vom 6.1.2006 — Aktenzeichen: 30 C 42/05 Das AG Dorsten hat durch Urteil vom 06.01.2006 entschieden, dass ein Geschädigter keine Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld gegen einen Dritten hat, obschon ein unfallursächliches Mitverschulden des Dritten bejaht wird, wenn der Unfall im Wesentlichen durch einen Arbeitskollegen des Geschädigten verursacht wurde und den Geschädigten […]