Ermessensspielraum des Zwangsverwalters

LG Paderborn, Urteil vom 20.2.2014 — Aktenzeichen: 3 O 385/13

Sachverhalt
Die Klägerin beantragte 2011 die Zwangsverwaltung über ein Grundstück, welches von einem Lebensmittelmarkt angemietet worden war. Der Beklagte war als Zwangsverwalter eingesetzt.

Zur Absicherung der Verkehrssicherungspflichten im Winter bot ein Unternehmen dem Beklagten an, den Winterdienst wahlweise gegen eine monatliche Pauschalvergütung oder eine Vergütung pro Einsatz durchzuführen. Der beklagte Zwangsverwalter entschied sich für die Pauschalvereinbarung, da er naturgemäß nicht voraussehen konnte, zu wie vielen Räum- und Streueinsätzen es im kommenden Winter kommen würde. Die Vereinbarung galt für mehrere Monate.

Nachdem es in der Wintersaison 2011/2012 verhältnismäßig wenig geschneit hatte, nahm die Klägerin als Zwangsvollstreckungsgläubigerin den Verwalter auf Schadensersatz in Anspruch. Sie war der Auffassung, dass man sich mehrere tausend Euro gespart hätte, hätte man sich nicht für den monatlichen Pauschalpreis, sondern die Abrechnung pro tatsächlichem Einsatz entschieden hätte.

Entscheidung
Das Landgericht wies die Klage ab.

Es war mit dem Beklagten der Auffassung, ihm stehe ein wirtschaftlich freies Ermessen zu, innerhalb dessen er das zwangsverwaltete Objekt in den Grenzen des wirtschaftlich Möglichen und rechtlich Zulässigen ordnungsgemäß zu nutzen habe. Diese Pflichten seien nicht durch den Abschluss einer Pauschalvereinbarung verletzt worden, da Ermessensfehler nicht ersichtlich seien. Der Beklagte habe nicht vorhersehen können, wieviel Räumeinsätze in der Zukunft tatsächlich erforderlich sein werden. Außerdem seien gerade bei öffentlich zugänglichen Flächen mit viel Publikumsverkehr strenge Anforderungen an den Winterdienst zu stellen, weshalb möglicherweise auch an einem Tag mehrere Streueinsätze erforderlich sein könnten. Insofern war die Vorstellung des Beklagten, dass etwa 20 Einsätze pro Monat für den Räum- und Streudienst erforderlich werden könnten, nicht verfehlt.

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