Bauvertrag nichtig bei ausbleibender Rechnung

OLG Hamm, Urteil vom 7.6.2016 — Aktenzeichen: 24 U 152/15

Leitsatz
Ein Bauvertrag kann insgesamt nichtig sein, wenn über geleistete Zahlungen innerhalb von 6 Monaten nach Fertigstellung der Arbeiten keine Rechnung gestellt wird.

Ein Bauvertrag kann ferner insgesamt nichtig sein, wenn über geleistete Abschläge für noch nicht erbrachte Leistungen nicht unmittelbar eine Rechnung gestellt wird.

Ein urspünglich wirksamer Bauvertrag ist auch dann als insgesamt nichtig zu betrachten, wenn die Vertragsparteien nachträglich gegen das SchwarzArbG verstoßen.

Sachverhalt
Die Parteien sind durch einen Werkvertrag miteinander verbunden und streiten in diesem Zusammenhang um eine restierende Vergütung.

Der Beklagte beauftragte die Klägerin mit der Erbringung von Heizungs- und Sanitärarbeiten. Entsprechend dem Baufortschritt zahlte der Beklagte unstreitig fünf Abschläge, einen davon im September 2010 i.H.v. 15.000,00 € in bar; über letztere Zahlung wurde keine Rechnung ausgestellt. Nach Fertigstellung der Arbeiten und unter Berücksichtigung geleisteter Abschlagszahlungen stellte die Klägerin ihre Schlussrechnung über etwa 40.000,00 €, in der allerdings die vorgenannte Barzahlung nicht enthalten war.

Aufgrund der ausbleibenden Schlusszahlung hat die Klägerin zunächst vor dem Landgericht Münster erfolglos Klage erhoben und gegen diese ablehnende Entscheidung schließlich Berufung beim Oberlandesgericht Hamm eingelegt.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat die Berufung vollumfänglich zurückgewiesen. Der 24. Zivilsenat hat ausgeführt, dass der gemeinsame Werkvertrag gem. § 134 BGB i.V.m. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SchwarzArbG nicht sei.

Denn die Klägerin habe ihre steuerrechtlichen Erklärungs- und Anmeldepflichten verletzt, indem sie über den unstreitig im September 2010 erhaltenen Betrag von 15.000,00 € entgegen § 14 Abs. 2 S. 1 Nr. 1 UStG nicht innerhalb von 6 Monaten nach Erbringung der Werkleistungen eine Rechnung ausstellte. Damit korrespondierend habe die Klägerin auch gegen § 14 Abs. 5 S. 1 UStG verstoßen, wonach sie über Zahlungen für noch nicht erbrachte Leistungen unverzüglich eine Rechnung zu erteilen habe. Schließlich liege auch eine Verstoß gegen § 18 Abs. 1, Abs. 3 UStG vor, weil die Klägerin die Umsatzsteuer für das betroffene Quartal nicht angemeldet und im Voraus entrichtet habe.

Als weitere Voraussetzungen des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes habe der Beklagte von den steuerlichen Verstößen der Klägerin auch gewusst und diese zu seinem Vorteil ausgenutzt. Nach Auffassung des Senats spreche für eine Schwarzgeldabrede der Parteien die ungewöhnliche Höhe des Zahlbetrags; das Bargeld habe sich der Beklagte zunächst besorgen müssen. Die Barzahlung sei zudem nicht dokumentiert und die Abschläge im Übrigen seien regulär überwiesen worden. Schließlich habe die Klägerin massive Liquiditätsprobleme. Der vom Beklagten ausgenutzte Vorteil bestehe wiederum in der Einsparung der MwSt.

Obwohl dies alles nur einen Teilbetrag betreffe, sei dennoch der gesamte Werkvertrag als nichtig anzusehen. In diesem Zusammenhang unerheblich sei es ferner, dass der Verstoß gegen das Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz nicht schon bei Vertragsschluss, sondern nachvertraglich begangen worden sei.

Entsprechend der ständigen Rechtsprechung des BGH habe die Klägerin in diesem Falle auch keine alternativen Ansprüche aus Geschäftsführung ohne Auftrag oder Bereicherungsrecht.

Eine (weitere) Vergütung für ihre unstreitig erbrachten Leistungen wird sie daher niemals erhalten.

image_pdf