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Einträge von Stefan Möhlenkamp

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Aktivlegitimation Rentenschaden § 119 SGB X

Kommt der Rentenversicherungsträger seiner sozialrechtlichen Pflicht zum Einzug der Beiträge nicht nach und käme es daher zu einer Rentenminderung, hat der Geschädigte ebenfalls keinen persönlichen Schadensersatzanspruch gegen den Schädiger, sondern allenfalls einen Schadensersatzanspruch gegen den Rentenversicherungsträger, der auf Gutschriften auf dem Beitragskonto zu richten ist (OLG Celle).

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§ 116 SGBX: Anspruchsübergang bei Vorleistungspflicht eines SVT

Wie verhält es sich mit dem Anspruchsübergang nach § 116 Abs. 1 SGB X, wenn von mehreren in Betracht kommenden Sozialleistungsträgern nur einer im Außenverhältnis beitragsleistungspflichtig ist? Ist dann dieser allein als Rechtsnachfolger des Geschädigten gegenüber dem Schädiger anspruchsberechtigt, ohne Rücksicht darauf, ob er nach den einschlägigen Ausgleichsbestimmungen im Innenverhältnis ebenfalls Ersatz für seine Aufwendungen verlangen könnte? Hierzu der BGH…

Beweislastumkehr Arzthaftungsrecht analog

BGH, Urteil vom 4.4.2019 — Aktenzeichen: III ZR 35/18 Die Beweislastgrundsätze des Arzthaftungsrechts können auf Sachverhalte des allgemeinen Haftpflichtrechts übertragen werden. Mit Urteil vom 04.04.2019 hat der BGH die Voraussetzungen hierfür im Fall einer unterlassenen Hilfeleistung im Sportunterricht zusammengefasst und darüber hinaus konkretisiert, wann im Amtshaftungsrecht nach § 839 BGB die Haftungsbeschränkung des § 680 […]

Mitverschulden des Geschädigten gem. § 116 Abs. 3 SGB X

Ist der übergangsfähige Schadensersatzanspruch des Geschädigten/Versicherten durch ein mitwirkendes Verschulden eingeschränkt (§ 254 BGB), hat dies Konsequenzen auf den Regress des SVT. Es gilt dann die sogenannte „relative Theorie“. Nur der Teil der Schadensersatzforderung geht auf den SVT über, welcher der Haftungsquote des Schädigers entspricht. Der Geschädigte selbst erhält hinsichtlich des nicht durch SVT-Leistungen gedeckten […]

Aufsatz zu speziellen Fragen des SVT-Regresses in VersR 2019, S. 200 ff.

Bei Unfällen, bei denen die Anwendbarkeit der Haftungsprivilegien nicht auf den ersten Blick erkennbar ist, da sie sich außerhalb eines typischen Anstellungsverhältnisses vollziehen, wird das Aussetzungserfordernis nach § 108 SGB VII regelmäßig übersehen. So etwa bei Schadensfällen im Zusammenhang mit der Haltung von Tieren und Kraftfahrzeugen, im Rahmen ehrenamtlicher oder vereinsbezogener Tätigkeit sowie bei Hilfeleistungen […]

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