Haftungsbeschränkung des SGB VII gelten nicht für das Hinterbliebenengeld
OLG Koblenz: Die sich aus den Regelungen der §§ 104, 105 SGB VII ergebende Haftungsbeschränkung (Sperrwirkung) ist auf Ansprüche auf Hinterbliebenengeld i.S.v. § 844 Abs. 3 BGB nicht anwendbar…

