Gemeinsame Betriebsstätte: Abladen eines Wohncontainers von einem Lkw

LG Bonn, Urteil vom 26.04.2019, Az.: 1 O 284/17

 

Leitsatz

Dem Kriterium der Gefahrengemeinschaft kommt im Rahmen von § 106 Abs.3 SGB VII einerseits die Funktion zu, Fälle des allgemeinen Lebensrisikos aus dem Anwendungsbereich dieser Haftungsprivilegierung herauszunehmen, andererseits aber bei Zweifeln an einem bewussten Miteinander im Arbeitsablauf dennoch Fälle der wechselseitigen Gefährdungslage in den Anwendungsbereich von § 106 Abs.3 SGB VII prüfen zu können.

 

Sachverhalt

Die klagende BG nimmt die Beklagten aus übergegangenem Recht (§ 116 SGB X) auf Schadensersatz aus einem Arbeitsunfall ihres Versicherten und Zeugen Y in Anspruch, der sich am 13.02.2015 in K ereignete.

 

Der Zeuge Y ist Mitarbeiter der B GmbH in P, einem Mitgliedsbetrieb der Klägerin. Die B GmbH hatte am Unfalltag die Aufgabe, Wohncontainer aufzustellen. Die Container wurden von dem Mitarbeiter der Beklagten zu 1. und Zeugen L mit einem Lkw angeliefert. Der Lkw war mit einem Kran zum Auf- und Abladen der Container ausgerüstet. Die Beklagte zu 1. ist die Halterin dieses bei der Beklagten zu 2. haftpflichtversicherten Lkw. Die Wohncontainer wurden an der Unfallstelle mithilfe des Kranes abgeladen und von dem Zeugen L platziert. Dabei half ihm der Zeuge Y als Monteur der Auftraggeberin B GmbH. Der Zeuge Y hatte die Aufgabe, die Container bei dem Herablassen zu „führen‟, damit diese an die „richtige‟, vorgegebene Stelle gesetzt wurden, da anschließend noch Wasser, Strom und sonstige Leitungen in den Container zu legen waren. Während der Arbeiten gab es einen Knall, der auf ein unvorhersehbares Platzen der Hydraulikleitung am Kran zurückzuführen war. Dadurch geriet der an dem Kran hängende Container ins Schlingern, bewegte sich schlagartig auf den Zeugen Y zu, erfasste diesen, riss ihn zu Boden und begrub ihn unter sich. Als der Unfall passierte bohrte der Zeuge Y während des Herablassens des Containers Löcher für die Leitungen in den Containerboden. Der Zeuge L hatte dem Zeugen Y zuvor ausdrücklich gesagt, dass er dies nicht unter einer schwebenden Last machen solle.

 

Entscheidung

Diskutiert wurde insbesondere, ob eine für die gemeinsame Betriebsstätte erforderliche wechselseitige Gefährdungslage vorgelegen habe. Das LG bejaht dies, weil die „Führung‟ der Container und die Einweisung durch den Zeugen Y gleichsam zu Ablade- und Fahrmanövern des Zeugen L führen konnte, die infolge der technischen Komplexität der Kransteuerung ohne weiteres auch Verletzungen des Zeugen L hätten verursachen können. Denn Pendelbewegungen durch ein abruptes Anhalten der Container konnten denknotwendig in der konkreten Unfallsituation ebenso wenig ausgeschlossen werden wie eine Kollision des Kranes nebst seiner Ladung mit anderen Containern infolge einer unrichtigen „Führung‟ durch den Zeugen Y. Diese Möglichkeit der Schädigung des Zeugen L durch die arbeitsteiligen Mitwirkungsakte des Zeugen Y genügt nach dem Sinn und Zweck der §§ 104ff. SGB VII für eine gemeinsame Betriebsstätte im Sinne von § 106 Abs.3, 3.alt. SGB VII. Denn eine Gefahrengemeinschaft liegt nach der Rechtsprechung des VI. Zivilsenates des Bundesgerichtshofes schon dann vor, wenn es durch das enge Zusammenwirken der Beteiligten wechselseitig zu Verletzungen kommen kann, was selbst dann der Fall ist, wenn eine Gefährdung zwar eher fern liegt, aber nicht völlig ausgeschlossen ist . Dies war vorliegend der Fall, weil § 106 Abs.3, 3.alt. SGB VII nicht voraussetzt, dass im konkreten Fall jeder der Tätigen in gleicher Weise verletzt werden könnte.

 

Dem Kriterium der Gefahrengemeinschaft komme im Rahmen von § 106 Abs.3 SGB VII einerseits die Funktion zu, Fälle des allgemeinen Lebensrisikos aus dem Anwendungsbereich dieser Haftungsprivilegierung herauszunehmen, andererseits aber bei Zweifeln an einem bewussten Miteinander im Arbeitsablauf dennoch Fälle der wechselseitigen Gefährdungslage in den Anwendungsbereich von § 106 Abs.3 SGB VII prüfen zu können. Auch diese Schutzzweckerwägungen rechtfertigen es nicht, den konkreten streitgegenständlichen Schadenshergang aus dem Anwendungsbereich der §§ 104ff. SGB VII herauszunehmen.
image_pdf