Verjährungshemmung durch Verhandeln
BGH Nach § 203 BGB ist die Verjährung gehemmt, wenn zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die dafür maßgeblichen Umstände geführt werden. Ob tatsächlich Verhandlungen geführt werden, ist häufig zweifelhaft, da nach der Rechtsprechung der Begriff des Verhandelns gem. § 203 BGB außerordentlich weit gefasst wird. Der BGH musste sich […]