Unwirksame Abnahmeklausel: Haftung des Bauträgers endet spätestens nach 15 Jahren
OLG Stuttgart begrenzt im Falle einer fehlenden Abnahme wegen AGB-rechtlich unwirksamer Abnahmeklausel die Haftung des Bauträgers
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OLG Stuttgart begrenzt im Falle einer fehlenden Abnahme wegen AGB-rechtlich unwirksamer Abnahmeklausel die Haftung des Bauträgers
Der Verstoß gegen die allgemein anerkannten Regeln der Technik und die damit verbundene Schadensneigung begründen einen Mangel des Werks und damit Gewährleistungsrechte, auch wenn noch keine Mangelsymptome aufgetreten sind.
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