Aufklärungspflichten von Ärzten über Nebenwirkungen

VI. Zivilsenats, Urteil vom 15.3.2005 — Aktenzeichen: VI ZR 289/03

Zum Fall
Die Klägerin war wegen Menstruationsbeschwerden in ärztlicher Behandlung. Im November 1994 verschrieb die Gynäkologin der damals 29jährigen Klägerin das Antikonzeptionsmittel „Cyclosa“, eine Pille der sog. dritten Generation. Die Klägerin – eine Raucherin – nahm die Pille seit Ende 1994 ein. Im Februar 1995 erlitt sie aufgrund von Wechselwirkungen zwischen dem Medikament und dem über das Rauchen zugeführte Nikotin einen Hirninfarkt.

Nach der Packungsbeilage bestand bei Raucherinnen ein erhöhtes Risiko, an den teilweise schwerwiegenden Folgen einer Gefäßveränderung (z.B. Herzinfarkt, Schlaganfall) zu erkranken. Frauen, die älter als 30 Jahre waren, sollten während der Einnahme nicht rauchen.

Die Klägerin verlangt von ihrer Gynäkologin Schadensersatz, weil sie über die drohenden (schwerwiegenden) Folgen des Rauchens nicht aufgeklärt worden sei.

Das Berufungsgericht hatte im Rechtlichen eine „hypothetische Einwilligung der Klägerin“ angenommen und einen Schadensersatzanspruch verneint. Dies wollte der Bundesgerichtshof nicht mitmachen. Auf die Revision der Klägerin wurde die Berufungsentscheidung aufgehoben und die Sache dorthin zurückverwiesen.

Der Bundesgerichtshof hat gemeint, die Ärztin sei verpflichtet gewesen, die Patientin über die mit der Einnahme des Medikaments verbundenen Nebenwirkungen und Risiken zu informieren. Unter den hier gegebenen Umständen reiche der Warnhinweis in der Packungsbeilage des Pharmaherstellers nicht aus. In Anbetracht der möglichen schweren Folgen, die sich für die Lebensführung der Klägerin bei Einnahme des Medikaments ergeben konnten und auch später verwirklicht haben, habe auch die Ärztin darüber aufklären müssen, dass das Medikament in Verbindung mit dem Rauchen das erhebliche Risiko eines Herzinfarkts oder Schlaganfalls in sich barg. Nur dann hätte die Klägerin als Patientin ihr Selbstbestimmungsrecht ausüben und sich entweder dafür entscheiden können, das Medikament einzunehmen und das Rauchen einzustellen, oder wenn sie sich als Raucherin nicht in der Lage sah, das Rauchen aufzugeben, auf die Einnahme des Medikaments aufgrund des Risikos zu verzichten.

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