Wasserschaden nach Wartung – Haftet die Wartungsfirma?

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 8.12.2011 — Aktenzeichen: I-17 U 73/11

Leitsatz
1. Zu den vertraglichen Nebenpflichten können auch Beratungspflichten gehören, inbesondere wenn eine der Parteien über überlegenes Fachwissen verfügt, auf das die andere Partei vertraut.

2. Eine Hinweispflicht eines Unternehmers auf eine von einer Anlage ausgehende Gefahr kann dann bestehen, wenn etwa eine solche Anlage von ihm hergestellt wurde.

3. Es besteht keine grundsätzliche Pflicht eines wartenden Heizungsunternehmers, im Zuge einer Wartung von Gasthermen auf eine nach DIN unzulässige ständige Schlauchverbindung zwischen Heizungsanlage und Wasserhahn hinzuweisen oder Abhilfe zu schaffen.

4. Die Regelung in der DIN 1988 Teil 4 Ziffer 4.5.2.2, wonach ein dauerhaftes Belassen eines Schlauches zur Befüllung der Heizung unzulässig sei, schützt das Trinkwasser. Kommt es infolge eines Wasserschadens zu einem Gebäudeschaden kann sich der Geschädigte nicht auf diese Regelung berufen.

Sachverhalt
Die Klägerin ist Gebäudeversicherer eines Mehrfamilienhauses; sie hat einen Wasserschaden reguliert und verlangt nun von der Beklagten im Wege des Regresses Ersatz. Die Beklagte hatte als Sanitär- und Heizungsunternehmen für den Eigentümer Wartungsarbeiten an den Gasheizthermen durchgeführt. Einige Monate später kam es zu einem Wasserschaden, weil sich der Verbindungsschlauch zwischen dem Kaltwasserhahn und der Heizungstherme von dem Hahn gelöst hatte. Die Klägerin warf der Beklagten vor, die ständige Verbindung von Schlauch und Heizungsanlage nicht im Zuge der Wartung beanstandet zu haben; denn diese Zufüllschläuche dürften nach den einschlägigen DIN-Vorschriften nicht ständig montiert sein, die Verbindung sei nur für die Dauer der Befüllung der Therme gestattet.

Die Klage hatte in beiden Instanzen keinen Erfolg.

Entscheidung
Das OLG Hamm hielt den Vorwurf pflichtwidrigen Verhaltens für unbegründet.

Im Rechtlichen verneinte das OLG zunächst einen vertraglichen Gewährleistungsanspruch, da die Wartung als solche nicht mangelhaft gewesen sei; selbst wenn man unterstellte, dass die Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Heizungsanlagen funktionstüchtig zu halten, wäre die Wartung nicht mangelhaft gewesen; denn die Heizung hätte nach der Wartung funktioniert. Der abgeplatzte Füllschlauch beruhte nicht auf eine Funktionsuntüchtigkeit der Heizung.

Ebenso verneinte das OLG Hamm eine Nebenpflichtverletzung. Der fehlende Hinweis auf eine bestehende Schlauchverbindung zwischen Heizung und Wasserhahn wäre keine schadensverursachende Nebenpflichtverletzung. Die Gefahr eines Wasserschadens sei derart abstrakt, dass — so das OLG Hamm — eine besondere Hinweispflicht nicht besteht; das Verschließen des Ventils nach Betätigen des Wasserhahns wäre eine Selbstverständlichkeit, die keines Hinweises bedürfte. Soweit nach der DIN 1988 Teil 4 Ziffer 4.5.2.2 eine dauerhafte Verbindung zwischen Heizung und Frischwasserhahn unzulässig ist, fällt der eingetretene Schaden nicht unter den Schutzzweck der verletzten Norm; die diese Regelung dient ausschließlich dem Schutz des Trinkwasser und nicht der Vermeidung von Schäden an Gebäuden durch auslaufendes Wasser.

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