Welche Pflichten hat ein Versicherungsmakler bei dem Wechsel einer Krankenversicherung?

OLG Dresden, Urteil vom 21.2.2017 — Aktenzeichen: 4 U 1512/16

Leitsatz
1. Die Verletzung der Pflicht zur Beratungsdokumentation führt nicht zu einem eigenständigen Schadenersatzanspruch, sondern lediglich zu einer Umkehr der Beweislast.

2. Beim Wechsel eines Krankenversicherers schuldet der zugezogene Makler von sich aus weder eine Beratung über die Risikobewertungspraxis des Zielversicherers noch über dessen vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis bei Falschangaben zu den Gesundheitsfragen.

Sachverhalt
Die Beklagte war Versicherungsmaklerin des Klägers. Der Kläger hat sie wegen fehlerhafter Beratung beim Wechsel einer privaten Krankenversicherung in Anspruch genommen.

Das Landgericht Dresden hat die Klage mit Urteil vom 23.09.2016 (Az.: 8 O 2364/16) abgewiesen, da es dem Kläger nicht gelungen ist, eine Pflichtverletzung der Beklagten zu beweisen.

Im Rahmen des Berufungsverfahrens vor dem OLG Dresden hat der Kläger geltend gemacht, ihm sei nicht bewusst gewesen, dass die Zielversicherung ihn nur akzeptieren würde, wenn er vollständig gesund sei. Darauf hätte ihn die Beklagte hinweisen müssen, da die Annahmepraxis des Zielversicherers das Risiko einer nachträglichen Anfechtung oder Vertragsanpassung wegen vorvertraglichen Anzeigepflichtverletzungen erhöhe. Mangels diesbezüglicher Beratungsdokumentation träfe die Beklagte die Beweislast für das Vorgesagte.

Entscheidung
Das OLG Dresden hat die Berufung des Klägers mit Urteil vom 21.02.2017 zurückgewiesen.

Zur Begründung hat der Senat festgestellt, dass die fehlende Dokumentation von Bedarfserhebung, Beratung und Empfehlung für sich keine Pflichtverletzung begründet.

Ansprüche kann der Kläger auch nicht aus dem behaupteten fehlenden Hinweis der Beklagten auf die Praxis des Zielversicherers herleiten, alle Risiken hoch zu bewerten und bei Falschauskünften den Vertrag anzufechten. Einen Hinweis auf eine tatsächlich oder vermeintlich besonders strenge Anfechtungspraxis eines Versicherers schuldet ein Versicherungsmakler nicht. Mit dem Verweis auf den in den Antragsunterlagen enthaltenen Hinweis, die Fragen des Versicherers wahrheitsgemäß und vollständig zu beantworten, ist dem Aufklärungsbedarf des Versicherungsnehmers regelmäßig Genüge getan. Weitere Auskünfte in dieser Richtung obliegen dem Makler erst dann, wenn der Versicherungsnehmer durch eine entsprechende Frage seinen gesteigerten Beratungsbedarf offenlegt.

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