Versicherungsmaklerhaftung / Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschdens gerichteten Feststellungsklage
BGH, Urteil vom 26.7.2018 — Aktenzeichen: I ZR 274/16
Leitsatz
1. Die Zulässigkeit der auf den Ausgleich eines Vermögensschadens gerichteten Feststellungsklage setzt die Darlegung von Tatsachen voraus, aus denen sich die Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergibt; dazu muss aber nicht darlegt werden, dass zu einem bestimmten Zeitpunkt eine Vermögensdifferenz besteht.
2. Der Umstand, dass der Geschädigte nach dem Grundsatz der Schadenseinheit zur Hemmung der Verjährung seines Ersatzanspruchs regelmäßig innerhalb von drei Jahren nach der ersten Vermögenseinbuße eine Feststellungsklage erheben und die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts darlegen muss, spricht für eine großzügige Beurteilung der Frage, ob der Geschädigte die Wahrscheinlichkeit eines Vermögensschadens hinreichend dargelegt hat.
Sachverhalt
Die Beklagte ist Versicherungsmaklerin. Im Jahr 1999 schloss der Kläger auf Vermittlung der Beklagten zwei fondsgebundene Lebensversicherungsverträge.
Im Jahr 2006 veranlasste der Kläger auf die Beratung eines anderen Mitarbeiters der Beklagten hin die Absenkung des monatlichen Beitrags der beiden Lebensversicherungsverträge und schloss zusätzlich eine fondsgebundene Basisrente (Rürup-Rente) ab.
Später im Jahr 2006 gelangte der Kläger zu der Erkenntnis, dass die vorangegangene Änderung im Jahre 2006 für ihn einen wirtschaftlichen Nachteil darstellt. Vor diesem Hintergrund erhob er im Jahre 2013 Leistungsklage auf Zahlung von Schadenersatz und Feststellungsklage auf Erstattung des über die Leistungsklage hinausgehenden Vermögensschadens. Die Klage war in den ersten beiden Instanzen erfolglos.
Entscheidung
Auch der BGH hat die Leistungsklage für unbegründet erachtet. Betreffend die Feststellungsklage hat er die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.
Zur Begründung hat er festgestellt, dass der seinerzeitige Berater der Beklagten einen Vergleich des angerateten neuen Modells mit den bereits abgeschlossenen Lebensversicherungen hinsichtlich der Rentabilität oder Wirtschaftlichkeit hätte anstellen müssen. Zumindest hätte er den Kläger auf die Möglichkeit einer Vergleichsbetrachtung hinweisen müssen. Da dies nicht erfolgt sei, läge ein Beratungsfehler der Beklagten vor.
Die Leistungsklage/der Zahlungsantrag sei unbegründet, da es dem Kläger nicht gelungen sei, eine Differenz zwischen der Vermögenslage, die sich ohne die Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen ergeben hätte, und der Vermögenslage, die sich nach der Verminderung der Beiträge zu den Lebensversicherungen und dem Abschluss der Rentenversicherung ergibt, darzustellen. Bei der Darstellung dieser Vermögenslage sei nicht allein die Ersparnis und der Aufwand von Kosten der Versicherungen darzustellen, sondern auch durch die Ablaufleistung der Versicherungen, Steuervorteile und andere Gesichtspunkte, die zudem von der individuellen Situation des Versicherungsnehmers abhängen, darzustellen. Da eine ausreichende Darstellung des Klägers nicht vorlag, war die Klage abzuweisen.
Der Feststellungsklage hat der BGH hingegen stattgegeben, da für die Zulässigkeit der Feststellungsklage bereits eine Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenereignisses ausreiche. Dem Kläger als Anspruchssteller obläge die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsachen, aus denen sich eine solche Wahrscheinlichkeit eines auf eine Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadens ergäbe.
Praxishinweis
Die Entscheidung des BGH zeigt einmal mehr, dass es praktisch nur sehr schwierig möglich ist, Haftpflichtansprüche aus sog. Quasi-Deckung gegen einen Versicherungsmakler durchzusetzen. Im Rahmen einer solchen Klage obliegt es dem Versicherungsnehmer substantiiert vorzutragen, wie er bei seines Erachtens ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte. Gegenstand des diesbezüglichen Vortrags des Versicherungsnehmers sind nicht nur dessen Vor-, sondern auch dessen wirtschaftliche Nachteile. Es obliegt dem Versicherungsnehmer insgesamt vorzutragen, wie er bei seines Erachtens ordnungsgemäßer Beratung gestanden hätte (Vermutung beratungsrechtlichen Verhaltens).