Verjährungsfrist in Überleitungsfällen von subjektiven Voraussetzungen abhängig

BGH, Urteil vom 23.1.2007 — Aktenzeichen: XI ZR 44/06

Der für das Bank- und Börsenrecht zuständige XI. Zivilsenat des BGH hat nun den Streit um die Frage des Verjährungsbeginns in Überleitungsfällen zugunsten der Gläubiger entschieden.

Mit der Änderung des Schuldrechts am 1.1.2002 trat auch eine Änderung des Verjährungsrechts ein. Die Regelverjährung beträgt nach neuem Recht nicht mehr 30 Jahre, sondern nur noch drei Jahre, wobei die kürzere Frist jedoch erst mit dem Schluss des Jahres beginnt, in dem der Gläubiger Kenntnis von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen (§ 199 Abs. 1 BGB).

Für Altfälle, also Ansprüche, die am 1.1.2002 bestanden, aber noch nicht verjährt waren, sieht Art. 229 § 6 EGBGB eine Sonderregelung vor. Nach dem Gesetzeswortlaut wird — wenn die neue Verjährungsfrist kürzer ist als die bis zum 1.1.2002 geltende Frist – die neue Frist erst ab dem 1.1.2002 berechnet. Die Verjährungsfrist des alten Rechts bleibt aber maßgebend, falls sie vor der Frist des neuen Rechts endet.

Der Gesetzeswortlaut war Anknüpfungspunkt für einen sich in der Rechtsprechung und Literatur entzündenden Streit, ob die Berechnung der Frist in Überleitungsfällen ab dem fixen Datum 1.1.2002 berechnet wird oder für die Berechnung auch die subjektive Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Gläubigers Voraussetzung ist. Nach der ersten Auffassung waren sämtliche Ansprüche, die vor dem 1.1.2002 entstanden, aber noch nicht verjährt waren, spätestens am 1.1.2005 verjährt. Nach der zweiten Auffassung können Gläubiger noch heute Ansprüche aus Altfällen geltend machen, wenn sie von dem Anspruch erst später erfahren haben.

Der BGH hat sich in seiner Entscheidung vom 23.1.2007 nunmehr der zweiten Auffassung angeschlossen und entschieden, dass der Lauf der regelmäßigen Verjährungsfrist in Überleitungsfällen gem. Art. 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB unter Einbeziehung der subjektiven Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 BGB zu berechnen ist.

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