Verdienstausfall: Schadensminderung durch vermehrte Hausarbeit

OLG Düsseldorf, Urteil v. 06.04.2021, Az.: 1 U 62/20

Leitsätze

Im Wege des Vorteilsausgleichs ist zu berücksichtigen, wenn der Geschädigte vermehrt im Haushalt mitarbeitet. Der erzielte Vorteil, dass dann seine Frau mehr Arbeiten gehen und den unfallbedingten Verdienstausfall der Gesamtfamilie mindert, ist von dem Schadensbetrag abzuziehen. Zu einer derart vermehrten Hausarbeit kann die Schadensminderungspflicht verpflichten.

Sachverhalt

Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall vom 03.05.2011 in Wuppertal in Anspruch. Die grundsätzliche Haftung der Beklagten als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners ist unstreitig; die Beklagte ist aufgrund des Urteils verpflichtet, dem Kläger vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf Sozialversicherungsträger oder Dritte sämtliche materiellen und immateriellen zukünftigen Schäden zu ersetzen, die aus dem Verkehrsunfall resultieren. Darüber hinaus ist die Beklagte zur Zahlung des Verdienstausfallschadens des Klägers bis einschließlich Juli 2012 verurteilt worden. Der Kläger arbeitete vor dem Verkehrsunfall als Busfahrer. Nach den Feststellungen des Vorprozesses war der Kläger unfallbedingt bis einschließlich Juli 2012 unfähig, diesen Beruf auszuüben. Eine unfallbedingte HWS-Distorsion bei vorbestehender degenerativer Schädigung war zwar innerhalb von 6 – 8 Wochen abgeklungen, jedoch litt der Kläger darüber hinaus noch unter Kopfschmerzen, intermittierend auftretendem Schwankschwindel, einer verminderten Belastbarkeit, er hatte Schwierigkeiten beim Treppensteigen und Schmerzen im Bereich des Kiefergelenks, Schmerzen der Schulter-/Nackenmuskulatur links sowie gelegentliche Kribbelmissempfindungen im linken Arm, was nach dem im Vorprozess eingeholten Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. B. als pathologische psychoreaktive Verarbeitungsstörung im Sinne einer Anpassungsstörung (ICD10: F 43.2) und damit als mittelbare Unfallfolge einzustufen ist. Mit der Klage macht der Kläger weiteren Verdienstausfall für den Zeitraum von August 2012 bis Dezember 2017 (mit Ausnahme der Monate November und Dezember 2012 und des Jahres 2013), Fahrtkosten sowie Schmerzensgeld geltend. Von Oktober 2012 bis Oktober 2013 nahm der Kläger an einer auf ein Jahr befristeten Aktion teil, im Rahmen derer Busfahrer, die ihre Tätigkeit nicht ausüben können, als Fahrausweisprüfer tätig werden. Das mit der Aktion verfolgte Ziel, die Teilnehmer nach Schluss des Jahres wieder als Busfahrer einzusetzen, konnte im Fall des Klägers nicht erreicht werden. In der Folgezeit einigte der Kläger sich mit seiner Ehefrau, überwiegend die Haushaltsführung zu übernehmen; die Ehefrau verstärkte insoweit ihre Berufstätigkeit. Nachdem er zudem zeitweise ehrenamtlich als Altenbetreuer tätig gewesen war, arbeitete der Kläger seit Frühjahr 2016 etwa 15 Stunden wöchentlich in einem Büro. Er erhielt, nachdem er sich arbeitssuchend gemeldet hatte, von Oktober 2014 bis März 2016 Arbeitslosengeld in Höhe von monatlich 982,50 Euro sowie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung vom 01.03.2016 bis zum 31.01.2017 in Höhe von 327,04 Euro, vom 01.02.2017 bis zum 31.07.2017 in Höhe von 352,82 Euro und seit dem 01.08.2017 in Höhe von 357,97 Euro.

Entscheidung

Das OLG führt zunächst allgemein aus, was als Schadensminderung vom Geschädigten verlangt werden könne, wenn er unfallbedingt zumindest seinen alten Beruf (hier: Busfahrer) nicht mehr ausüben könne:

(1) Grundsätzlich ist der Verletzte, der unfallbedingt in seinem alten Beruf nicht mehr oder nicht mehr voll arbeiten kann, verpflichtet, seine verbliebene Arbeitskraft in den Grenzen des Zumutbaren und Möglichen so nutzbringend wie möglich einzusetzen Bei der Prüfung der Möglichkeit und der Zumutbarkeit einer gewinnbringenden Erwerbstätigkeit sind der Gesundheitszustand des Verletzten, Persönlichkeit, soziale Lage, bisheriger Lebenskreis, Begabung und Anlagen, Bildungsgang, Kenntnisse und Fähigkeiten, bisherige Erwerbsstellung, Alter, seelische und körperliche Anpassungsfähigkeit, Familie und Wohnort zu berücksichtigen.

(2) Der Verletzte muss sich aktiv um eine Stellung bemühen; die mangelnde Bereitschaft hierzu kann bereits ein Verstoß gegen § 254 Abs. 2 BGB sein. Seine Bemühungen um eine Arbeitsstelle hat der Geschädigte dazulegen und zu beweisen. Dies kann nur dann entfallen, wenn er nachweist, dass Bemühungen um einen neuen Arbeitsplatz von vornherein zum Scheitern verurteilt gewesen wären.

(3) Demgegenüber ist es Sache des Schädigers, zu behaupten und zu beweisen, dass der Verletzte entgegen seiner Darstellung in einem konkret bezeichneten Fall zumutbare Arbeit hätte aufnehmen können. Hat der Schädiger eine konkret zumutbare Arbeitsmöglichkeit nachgewiesen, ist es wiederum Sache des Verletzten, darzulegen und zu beweisen, warum er diese Möglichkeit nicht hat nutzen können.

Der Geschädigte genügt seiner Darlegungslast (2) nicht mit der pauschalen Behauptung, das Arbeitsamt habe ihn nicht vermitteln können und eigene Bemühungen seien entweder gescheitert oder wegen der für die angebotenen Stellen erforderlichen Computer- und Englischkenntnisse von vorne herein aussichtslos gewesen. Er muss vielmehr dargelegt, welche Vermittlungsbemühungen im Einzelnen das Arbeitsamt unternommen hat und warum diese erfolglos gewesen sind. Ferner muss er konkrete Angaben zu seinen eigenen Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle, etwa dazu machen, in welchem Umfang er Bewerbungen eingereicht hat, in welchen Branchen oder bei welchen Unternehmen er sich beworben hat, und ob es zumindest zu Vorstellungsgesprächen gekommen ist. Dass dem Geschädigten jedoch eine nur geringe MdE von (hier) 20 % bescheinigt worden ist, bedeutet nicht ohne weiteres eine Arbeitsfähigkeit von 80 % im Umkehrschluss. Es kommt vielmehr darauf an, was der Kläger mit seinen besonderen Beeinträchtigungen und eingeschränkten Fähigkeiten auf dem ihm zumutbar erreichbaren Arbeitsmarkt noch zu leisten in der Lage ist.

(4) Auch dann wenn der Geschädigte zumutbare Bewerbungen etc. unterlassen hat, kann ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht entfallen, wenn entsprechende Bewerbungsbemühungen erfolglos geblieben wären.

Für eine solche Annahme können sprechen: fortgeschrittenen Alters, jahrzehntelang ausschließlich den gelernten Beruf ausgeübt, verfügt nicht über Zusatzqualifikationen, auf die er in anderen Tätigkeitsbereichen zurückgreifen kann (Keine Kenntnisse im EDV- oder Fremdsprachenbereich etc.)Darüber hinaus beschränken sich die Auswirkungen der unfallbedingten Beeinträchtigungen mitunter nicht auf den früheren Tätigkeitsbereich. So insbesondere bei kognitiven/psychischen unfallbedingten Belastungen wie Schwindel, Schmerzsyndrom etc. (wird vom OLG ausgeführt). Ist in der Gesamtschau die verbliebene Chance, eine zumutbare Arbeitsstelle zu finden – jedenfalls wenn sie den Umfang der gegenwärtigen übersteigen soll – eher theoretischer Natur, wäre nicht gesichert, dass der den mit einer solchen Tätigkeit verbundenen erhöhten Belastungen dauerhaft gewachsen sein wird.

(5) Von dem errechneten Schadensbetrag in Abzug zu bringen sind nicht nur die Einkünfte einer ausgeübten oder zumutbar unterlassenen Tätigkeit. Zudem auch der Wert des Vorteils, den der Geschädigte dadurch erlangt, dass er einen größeren Anteil an der Haushaltstätigkeit übernimmt und es dadurch z.B. seiner Ehefrau ermöglicht, die Anzahl der Wochenstunden ihrer Arbeitstätigkeit zu erhöhen. Die Tätigkeit im Haushalt stellt jedenfalls dann eine schadensmindernde wirtschaftlich sinnvolle Verwertung der ihm verbliebenen Arbeitskraft (vgl. BGH, Urteil vom 24.04.1979 – VI ZR 204/76, juris Rn. 21) dar, wenn ihr eine Vereinbarung mit der Ehefrau zugrunde liegt, aufgrund derer der Kläger seine eheliche Unterhaltsverpflichtung nunmehr im Wesentlichen durch die Haushaltstätigkeit erbringt und im Gegenzug die Unterhaltsverpflichtung der Ehefrau dem Kläger gegenüber in höherem Maße durch deren Erwerbstätigkeit erfüllt wird. Der Wert des Vorteils kann im Wege der freien Schätzung bemessen werden (BGH, aaO.). Unter Berücksichtigung der 15stündigen Arbeitstätigkeit des Klägers pro Woche, der Notwendigkeit einer längeren Mittagspause und regelmäßiger weiterer Pausen wegen der allgemeinen Leistungsminderung ist davon auszugehen, dass dem Kläger die zusätzliche Mithilfe im Haushalt aber nur in beschränktem Umfang möglich ist, sodass der Senat den dadurch erlangten Vorteil auf nicht mehr als 20 % des Schadensbetrages schätzt.

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