Übersehen eines Glaukoms („Grüner Star‟)

OLG Hamm, Urteil vom 15.1.2016 — Aktenzeichen: 26 U 48/14

Leitsatz
Wird bei einem Patienten ein Glaukom (Grüner Star) festgestellt, hat der Augenarzt eine Operation als Behandlungsmöglichkeit zu erörtern. Unterbleibt die Indikationsstellung zur Operation, kann das als grober Behandlungsfehler zu bewerten sein.

Sachverhalt
Der Kläger nimmt den Beklagten wegen einer vermeintlich fehlerhaften augenärztlichen Behandlung in der Zeit von 1998 bis 2006 in Anspruch. Der Kläger befand sich seit dem Jahr 1989 in augenärztlicher Behandlung des Beklagten. Der Beklagte stellte 1998 eine „okuläre Hypertension“ für das rechte Auge fest. Er verordnete dem Kläger Augentropfen. Er schloss ein Glaukom beidseitig aus. Eine weitere Untersuchung des rechten Sehnervs ergab den Befund: Papille rechts „vital randscharf; 0,5-0,6. Temporal schlüsselförmig exkaviert“. Nachdem sich in der Folgezeit wiederholt die Augeninnendruckwerte zum negativen veränderten, behandelte der Beklagte dies mit verschiedenen, immer intensiveren Medikamenten, insbesondere Augentropfen, und führte eine Augenhintergrunduntersuchung durch, wobei er einen „altersgerechten Augenhintergrund“ für beide Seiten dokumentierte. Im Anschluss daran ließ sich der Kläger ab 2006 bei Dr. F augenärztlich weiter behandeln. Am 12.1.2006 wurde der Kläger im Krankenhaus erstmalig am rechten Auge operiert. Die dauerhafte Behandlung durch das Krankenhaus endete im Juni 2007. Am 10.12.2008 wurde der Kläger erneut am rechten Auge operiert. Dabei wurde ein neuer Abflussweg für das Kammerwasser im Kammerwinkel geschaffen. Der Kläger wirft dem Beklagten eine grob fehlerhafte Behandlung vor. Dieser habe die Glaukomkrankheit des Sehnervs nicht erkannt und dementsprechend nicht ausreichend kontrolliert und versorgt. Ab Mitte des Jahres 2000 habe ein Glaukom am rechten Auge vorgelegen. Mehrere erforderliche Kontrolluntersuchungen seien unzureichend oder gar nicht durchgeführt worden. Eine Untersuchung des Augeninnendrucks reiche unabhängig von dessen Höhe niemals aus. Das Landgericht hatte die Klage abgewiesen, da der Sachverständige zwar Diagnosefehler des Beklagten, nicht aber deren Kausalität für die eingetretenen Gesundheitsverletzungen festgestellt habe.

Entscheidung
Das OLG Hamm hat die Berufung des Klägers insoweit für begründet erachtet, als von einem schadensursächlichen Behandlungsfehler auszugehen sei.

Neben den erstinstanzlich bereits vom Sachverständigen angeführten Diagnosefehlern lägen gesonderte Befunderhebungs- und Behandlungsfehler aus dem Behandlungszeitraum 1998 — 2006 vor. Unter Berücksichtigung dieser Umstände sei davon auszugehen, dass die Behandlung des Klägers nur mit Augentropfen nicht mehr ausreichte und sich infolge dessen die Nichterörterung einer Operationsmöglichkeit als grob fehlerhaft (wird näher ausgeführt) darstellte. Da damit neben den Diagnosefehlern auch grobe Behandlungsfehler vorlägen, weil der Beklagte vor allem im Rahmen einer Gesamtwürdigung der mehrjährigen augenärztlichen Behandlung gegen elementare medizinische Behandlungsstandards verstoßen habe, komme dem Kläger eine Beweiserleichterung zugute. Insoweit werde zu Lasten der Behandlerseite ein Kausalzusammenhang zwischen dem groben Behandlungsfehler und der Primärschädigung vermutet, so dass der Beklagte hafte.

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