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Porsche als letzte Rettung: Keine Haftung des Paketzustellers bei Hundeangriff

Springt ein Paketzusteller auf einen geparkten Porsche, um sich vor heraneilenden Hunden zu schützen, ist ein Schadensersatzanspruch des Kunden wegen Kratzern auf der Motorhaube aufgrund des Mitverschuldens aus Tierhalterhaftung nach § 833 BGB ausgeschlossen.

Zwei gegen eins – auch unter Hunden unfair!

Durch das gleichzeitige Führen von zwei großen Hunden bestehe eine gesteigerte Rudeldynamik.

Flohbefall nach Katzensitting: keine Haftung des Tierhalters

Wer als Freundschaftsdienst eine Katze in der Wohnung des Halters hütet, während dieser ortsabwesend ist, hat bei einem anschließenden Flohbefall keinen Schadensersatzanspruch gegen den Halter.

Haftungsprivileg des § 105 SGB VII, wenn der Privathund mit in den Betrieb gebracht wird? Ja sagt das LAG Hamm.

Tierhalter haften aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB ohne Verschulden. Was aber ist, wenn ein Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Geschäftsführung seinen privaten Hund mit in die Firma nimmt und der Hund einen Kollegen verletzt? Ist der „Kollege Hund dann haftungsprivilegiert‟? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in diesem Fall die Betriebsbezogenheit bejaht und die Klage abgewiesen, weil die Haftung nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist.