Der Architekt als Rechtsanwalt?
OLG Nürnberg, Urteil vom 13.11.2009 — Aktenzeichen: 2 U 1566/06 Leitsatz Ein Architekt haftet dem Bauherrn dann, wenn er nicht darauf hinwirkt, statt einer zweijährigen Verjährungsfrist die übliche fünfjährige Gewährleistungspflicht zu vereinbaren. Sachverhalt Ein Architekt verwendet bei der Vergabe von Installationsarbeiten einen Vertragstext, in dem die Geltung der VOB/B a.F. mit einer zweijährigen Verjährungsfrist vereinbart […]