§ 648a-BGB-Sicherheit nach Abnahme
OLG Köln, Urteil vom 5.7.2005 — Aktenzeichen: 24 U 44/05 Verlangt der Bauhandwerker nach der Abnahme Sicherheit nach § 648a BGB und wird diese nicht erbracht, besteht für den Handwerker ein Leistungsverweigerungsrecht. Dies hindert den Auftraggeber allerdings nicht, Mängel selbst zu beseitigen und dann Kostenerstattung zu verlangen. So sieht es jedenfalls das OLG Köln in […]