Aufsatz
Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers im Regressprozess? Diskussion und Bewertung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung – RA Stefan Möhlenkamp (VersR 2024, 209 ff.)
Darlegungs- und Beweiserleichterungen zugunsten eines Sozialversicherungsträgers im Regressprozess? Diskussion und Bewertung vor dem Hintergrund aktueller Rechtsprechung – RA Stefan Möhlenkamp (VersR 2024, 209 ff.)
In Zivilprozessen stellt sich regelmäßig die Frage, ob und gegebenenfalls wie die Darlegungs- und Beweislast eines Sozialversicherungsträgers (SVT) unter Berücksichtigung seiner sozialversicherungsrechtlichen (Sonder-)Stellung zu modifizieren ist. Ein Teil der Rechtsprechung nimmt an, dass sich aus sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften eine abgeschwächte Darlegungs- und Beweislast ableite. Das OLG Stuttgart sieht die zu Recht anders….
Kommt im Regressfall ein Teilungsabkommen zur Anwendung, gibt es regelmäßig Streit über dessen Auslegung. So musste etwa das OLG Bamberg über die Auslegung der Kausalitätsbegriffe und der Anwendungsreichweite eines Abkommens entscheiden…
Erfasst die Rechtsprechung des BSG zur Außentür eines Gebäudes als Grenze des Versicherungsschutzes für versicherte Wege nach dem SGB VII auch Wege innerhalb des Betriebsgeländes, die der Beschaffung von Nahrungsmitteln (hier: Kaffee aus Automaten) dienen? Hierzu das LSG Hessen…
Der BGH noch einmal zu den Anforderungen an den Nachweis grob fahrlässiger Unkenntnis der Regressabteilung eines Sozialversicherungsträgers im Rahmen des § 199 BGB…
Wer einen Weihnachtsbaum mit Ständer liefert und aufstellt, ist dafür verantwortlich, dass er auch nicht umfällt.
Zum Regress des Rechtsschutzversicherers bei dem den Rechtsschutzfall betreuenden Anwalt – in Grenzfällen zwischen aussichtsloser Klage und einer Klage mit nur geringen Erfolgsaussichten ist der Regress nach Deckungserteilung ausgeschlossen, sofern der Anwalt die Prüfung des Rechtsschutzfalles durch erschöpfende Unterrichtung über das tatsächliche Geschehen ermöglicht hat.
Eine Betriebsfahrt im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII liegt auch vor, wenn die geplante Ausfahrt für den kürzesten Weg verpasst wurde und sich der Unfall auf der folgenden Abfahrt ereignet.
Tierhalter haften aufgrund der Gefährdungshaftung nach § 833 BGB ohne Verschulden. Was aber ist, wenn ein Mitarbeiter im Einvernehmen mit der Geschäftsführung seinen privaten Hund mit in die Firma nimmt und der Hund einen Kollegen verletzt? Ist der „Kollege Hund dann haftungsprivilegiert‟? Das Landesarbeitsgericht Hamm hat in diesem Fall die Betriebsbezogenheit bejaht und die Klage abgewiesen, weil die Haftung nach § 105 SGB VII ausgeschlossen ist.
Ansprüche aus § 110 SGB VII verjähren (kenntnisunabhängig und taggenau) in drei Jahren nach bindender Leistungsfeststellung des Unfallversicherungsträgers. Gilt dies auch für den Regress des Rentenversicherungsträgers? Oder ist für den Verjährungsbeginn dann auf die Leistungsfeststellung des Rentenversicherungsträgers abzustellen? Das Landgericht Berlin stellt auf den Unfallversicherungsträger ab. Damit stünde der Regress des Rentenversicherungsträgers nach § 110 SGB VII vor der Bedeutungslosigkeit.