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Verkehrssicherungspflicht III: Absicherung von Gefahrenstellen in Privatwohnungen

Eine Gefahrenstelle, die sich in einer wegen Bauarbeiten gesperrten Privatwohnung befindet, und die für die beteiligten Arbeiter offensichtlich und bekannt ist, braucht nicht abgesichert zu werden.

§ 110 SGB VII: Keine Verschuldenszurechnung gem. § 278 BGB

Ein Haftungsprivilegierter gem. §§ 104-107 SGB VII haftet dem Sozialversicherungsträger nur, wenn er den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hat oder es sich um einen Wegeunfall nach § 8 Abs. 2 Nr. 1-4 SGB VII handelt.