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Vorsicht: Anerkenntnis!

Wird ein Anspruch anerkannt, beginnt die Verjährung noch einmal von vorn zu laufen. Eine Erklärung oder Handlung kann auch dann als Anerkenntnis im rechtlichen Sinne zu qualifizieren sein, wenn der Erklärende insoweit völlig ahnungslos ist.

Verjährungsunterbrechung durch Zahlungen

Das OLG Frankfurt fasst noch einmal zusammen, wie Zahlungen eines Versicherers auf geltend gemachte Personenschäden im Hinblick auf § 212 BGB die Verjährung unterbrechen bzw. neu beginnen lassen können. Es gilt, zwischen Voll- und Teilanerkenntnis zu unterscheiden. Insoweit muss der Zahlende klar formulieren, wenn er einen umfassenden Neubeginn verhindern will…

Nachbesserungsbereitschaft kann sich rächen – 5-jährige Gewährleistungsfrist beginnt erneut!

Die Nachbesserungsbereitschaft zu bekunden, birgt das Risiko, dass sich die fünfjährige Gewährleistungszeit verdoppelt. Denn darin kann ein Anerkenntnis liegen, welches zu einem Neubeginn der Verjährung führt.

Die Deckungssumme ist grundsätzlich das Maximum

Bei einem Vergleichsschluss oder Anerkenntnis gegenüber dem geschädigten Dritten verpflichtet sich der Versicherer grundsätzlich nur im Rahmen der Leistungspflicht aus dem Versicherungsvertrag. Mit Erreichen der Deckungssumme endet daher in diesen Fällen die Leistungspflicht des Versicherers gegenüber dem Dritten.