Schlagwortarchiv für: § 839 BGB

Staatshaftung statt Arzthaftung für Impfschäden durch die Corona-Schutzimpfung

Ärzte handelten bei den Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 in Ausübung einer hoheitlichen Aufgabe. Für mögliche Impfschäden können die impfenden Praxen folglich nicht in Anspruch genommen werden – vielmehr handelt es sich um einen Fall der Amtshaftung.

Verkehrssicherungspflicht II: Gullydeckel sind grds. keine Gefahrenquelle

Verkehrsteilnehmer haben grds. die Straßen- und Wegeverhältnisse, die sie vorfinden, hinzunehmen und sich frühzeitig darauf einzustellen.

Verkehrssicherungspflicht I: Anforderungen an einen Feld- und Waldweg

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht beurteilt sich danach, welcher Verkehrsart die Fläche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach der allg. Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer an Sicherheit erwarten darf.

Amtshaftung: Verwaltungshelfer

In dieser Entscheidung skizziert der BGH die Voraussetzungen der Verwaltungshelfereigenschaft im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB und wendet sie – im Ergebnis bejahend – auf ein privates Unternehmen an, welches im Auftrag und nach Plan des zuständigen Hoheitsträgers bei einer von diesem durchgeführten Straßenbaumaßnahme die Verkehrsschilder aufgestellt hat…