Schlagwortarchiv für: § 844 BGB

Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 07/2023)

Tabellarische Übersicht

Hinterbliebenengeld – Darstellung (Stand 07/2023)

Das Hinterbliebenengeld setzt ein tatsächliches Näheverhältnis voraus. Der Höhe nach bewegt es sich im Rahmen der Schmerzensgeldrechtsprechung für Schockschäden (s. aber §§ 104 ff. SGB VII; Mitverschulden). Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, ist das Hinterbliebenengeld jedenfalls dann subsidiär, wenn der Schmerzensgeldanspruch höher ist.

Hinterbliebenengeld – Darstellung (Stand 08/2022)

Das Hinterbliebenengeld setzt ein tatsächliches Näheverhältnis voraus. Der Höhe nach bewegt es sich im Rahmen der Schmerzensgeldrechtsprechung für Schockschäden (s. aber §§ 104 ff. SGB VII; Mitverschulden). Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, ist das Hinterbliebenengeld jedenfalls dann subsidiär, wenn der Schmerzensgeldanspruch höher ist.

Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 08/2022)

tabellarische Übersicht über das Hinterbliebenengeld

Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 05/2022)

tabellarische Übersicht über das Hinterbliebenengeld

Hinterbliebenengeld XV – bei vorsätzlichem Tötungsdelikt

Zur Bemessung des Anspruchs auf Hinterbliebenengeld der Mutter und Tochter einer Ermordeten.

Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 05/2022)

tabellarische Übersicht über das Hinterbliebenengeld

Hinterbliebenengeld – Darstellung (Stand 03/2022)

Das Hinterbliebenengeld setzt ein tatsächliches Näheverhältnis voraus. Der Höhe nach bewegt es sich im Rahmen der Schmerzensgeldrechtsprechung für Schockschäden. Besteht ein Anspruch auf Schmerzensgeld, ist das Hinterbliebenengeld jedenfalls dann subsidiär, wenn der Schmerzensgeldanspruch höher ist. Dazu eine strukturierte, aktuelle Darstellung der wesentlichen Kriterien.

Hinterbliebenengeld – Übersicht (Stand 03/2022)

tabellarische Übersicht über das Hinterbliebenengeld

Hinterbliebenengeld XI

Das Näheverhältnis wird für Kinder eines Verstorbenen gesetzlich vermutet. Das gilt nicht für Geschwister. Gleichwohl können auch diese ein entsprechendes Näheverhältnis gelebt haben und folgerichtig einen Anspruch haben.