Schlagwortarchiv für: § 839 BGB

Verkehrssicherungspflicht II: Gullydeckel sind grds. keine Gefahrenquelle

Verkehrsteilnehmer haben grds. die Straßen- und Wegeverhältnisse, die sie vorfinden, hinzunehmen und sich frühzeitig darauf einzustellen.

Verkehrssicherungspflicht I: Anforderungen an einen Feld- und Waldweg

Der Umfang der Verkehrssicherungspflicht beurteilt sich danach, welcher Verkehrsart die Fläche unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse nach der allg. Verkehrsauffassung gewidmet ist und was ein vernünftiger Verkehrsteilnehmer an Sicherheit erwarten darf.

Amtshaftung: Verwaltungshelfer

In dieser Entscheidung skizziert der BGH die Voraussetzungen der Verwaltungshelfereigenschaft im Rahmen der Amtshaftung nach § 839 BGB und wendet sie – im Ergebnis bejahend – auf ein privates Unternehmen an, welches im Auftrag und nach Plan des zuständigen Hoheitsträgers bei einer von diesem durchgeführten Straßenbaumaßnahme die Verkehrsschilder aufgestellt hat…