Sturz über Wasserschlauch auf Weihnachtsmarkt — Wer haftet?
Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 17.11.2011 — Aktenzeichen: 2 U 90/11
Leitsatz
Die oberirdische Verlegung einer Wasserleitung zu einem Verkaufsstand über Flächen, die als Gehweg vorgesehen sind, ist von den Besuchern eines Weihnachtsmarktes als ein zu erwartendes Hindernis hinzunehmen. Eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht liegt nicht vor, wenn der Wasserschlauch mittels einer nach Farbe und Struktur vom Bodenbelag unterscheidbaren Kunststoffabdeckung gesichert wird. Die Verwendung von speziellen Filz- oder Gummimatten ist nicht notwendig.
Sachverhalt
Die Beklagte betrieb auf einem Weihnachtsmarkt zwei Markthütten. Den Standplatz hatte sie von der Stadt angemietet. Nach dem Inhalt des Mietvertrages oblag der Beklagten die Verkehrssicherungspflicht. Zur Versorgung der Verkaufsstände mit Wasser hatte die Beklagte einen Schlauch verlegt; dieser verlief quer über die für die Besucher des Marktes bestimmte Gehfläche. Abgedeckt war der Schlauch mit einer grauen, einige cm hohen, steifen, gerundenten Kunststoffabdeckung.
Frau A., die sich mit Kollegen auf dem Weihnachtsmarkt zu einer Weihnachtsfeier traf, stürzte über diese Abdeckung und erlitt Frakturen. Die Kosten für die notwendige Krankenhausbehandlung übernahm die gesetzliche Unfallversicherung der Frau A., die deren Unfall als Arbeitsunfall anerkannte. Mit der Klage nahm die Unfallversicherung die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch.
Letztlich ohne Erfolg.
Entscheidung
Das Oberlandesgericht verneinte Ansprüche gemäß § 823 BGB, § 116 SGB X wegen Verletzung von Verkehrssicherungspflichten. Die Sicherung des verlegten Wasserschlauchs mittels der grauen Kunststoffabdeckung sei ausreichend gewesen. Dabei sei die Rechtsprechung zu berücksichtigen, dass es eine Sicherung, die jeden Unfall ausschließe, praktisch nicht erreichbar sei.
Wasserschläuche auf Märkten seien üblich und nicht zu vermeiden. Deshalb habe ein Besucher auch mit solchen Schläuchen zu rechnen. Allerdings habe der Verkehrssicherungspflichtige durch geeignete Maßnahmen dafür Sorge zu tragen, dass die von den Schläuchen ausgehenden Gefahren möglichst gering gehalten werden. Die verwendete Kunststoffabdeckung genüge nach Form, Material und Farbe den notwendigen Sicherheitsanforderungen.
Das Oberlandesgericht hielt auch das Material für angemessen; einen eindeutigen Zugewinn an Sicherheit für die Marktbesucher sah das Oberlandesgericht auch nicht bei der Verwendung von Filz- oder Gummimatten. Eine höhere Gefährlichkeit im Vergleich zu jenen Matten wollte das Gericht der Kunststoffmatte nicht beimessen.
Nach alledem hatte die Klage also keinen Erfolg.