Ist eine Schlussrechnung für den Auftragnehmer bindend? Oder kann er vergessene Leistungen nachberechnen?

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 21.2.2012 — Aktenzeichen: 21 U 93/11

Leitsatz
1. Eine Schlussrechnung entfaltet — von den Fällen des § 16 Nr. 3 Abs. 2 VOB/B abgesehen — keine Bindungswirkung zu Lasten des Auftragnehmers.

2. Der Auftragnehmer ist deshalb nicht gehindert, auch noch nach Stellung der Schlussrechnung solche Forderungen geltend zu machen, die nicht in die Schlussrechnung aufgenommen worden sind, aber in ihr hätten enthalten sein können.

image_pdf