Keine Verjährungshemmung durch angezeigte Gesprächsbereitschaft
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 30.3.2012 — Aktenzeichen: 19 U 186/11
Leitsatz
1. Verhandlungen gelten als abgebrochen, wenn der Gläubiger den Zeitpunkt versäumt, zu dem eine Antwort auf die letzte Anfrage des Schuldners spätestens zu erwarten gewesen wäre; es ist von einer normalen Reaktionszeit von zwei Monaten auszugehen. 2. Keine Verklammerung zu einem auf die Zwischenräume zwischen unterbrochenen Verhandlungen umfassenden Hemmungstatbestand durch wiederholt gezeigte Gesprächsbereitschaft. 3. Die Rüge eines Mangels durch den Gläubiger führt nicht zu einer Hemmung der Verjährung, weil der Gläubiger damit nur seine Rechte wahrnimmt.
Sachverhalt
A verlangt von B aus einer Lieferung einer Anlage eine restliche Vergütung. Die Anlage wurde in 2004 geliefert und in Betrieb genommen. A forderte mit Schreiben aus April 2006 Zahlung. B lehnte dies mit Schreiben aus Juni 2006 ab, und zwar bis gerügte Mängel beseitigt seien. Auf ein Telefonat der Parteien im Oktober 2006 schlossen sich Verhandlungen an. Diese endeten mit der Erklärung der A in März 2007, dass erst die Mängel beseitigt werden müssen. Mit Schreiben aus Mai 2008 bot B an, etwaige Mängel auch zu beseitigen. A reagierte darauf nicht. Ende 2010 erhob A Zahlungsklage.
Entscheidung
Die Klage blieb ohne Erfolg.
Das Oberlandesgericht Hamm hielt die Forderung für verjährt. Die 3-jährige Verjährung beginne – so das OLG – mit Ablauf des Jahres in dem der Anspruch entstanden ist. Dabei sei hier davon auszugehen, dass die Verjährungsfrist ab dem 01.01.2005 zu laufen begonnen habe, weil die Anlage noch in 2004 geliefert und in Betrieb genommen worden sei.
Eine hinreichende Hemmung der Verjährung sei nicht durch Verhandlungen der Parteien eingetreten.
Zwar könnten Verhandlungen die Verjährung hemmen; allerdings seien die Umstände, unter denen eine Hemmung wieder ende, nicht auf den Fall des definitiven Verhandlungsabbruchs durch den Schuldner, und zwar das sogenannte doppelte Nein beschränkt; die Hemmung ende vielmehr auch durch ein Einschlafenlassen der Verhandlungen, wenn der Gläubiger nicht den nächsten Schritt tue, der nach Treu und Glauben in der jeweiligen Situation von ihm zu erwarten war; die nächste Reaktion der A sei hier spätestens nach zwei Monaten zu erwarten gewesen.
Dass B später einen weiteren Mangel gerügt habe, führe nicht zu einer Hemmung der Verjährung, weil B insoweit nur seine Rechte wahrgenommen habe. Dass hier später Gesprächsbereitschaft signalisiert worden sei, führe auch nicht zu einer Verklammerung der einzelnen Zwischenräume zwischen unterbrochenen Verhandlungen. Diese Zeiträume werden also nicht zu einem umfassenden Hemmungstatbestand verklammert.