Gemeinsame Betriebsstätte

OLG Oldenburg, Urteil vom 6.3.2014 — Aktenzeichen: 1 U 53/13

Nach dem BGH muss eine gemeinsame Betriebsstätte i.S.d. § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII in der konkreten Unfallsituation vorliegen. Das OLG Oldenburg stellt für die Beurteilung auf den Gesamtzusammenhang der Tätigkeiten ab. Die Nichtzulassungsbeschwerde zur Revision hat der BGH zurückgewiesen.

Sachverhalt
Am Unfalltag fuhren der Versicherte der klagenden Berufsgenossenschaft sowie andere Mitarbeiter seines Arbeitgebers – Speditionsunternehmen – mit Ihren Lkw zur Kaianlage der Beklagten zu 1), um die Lkw mit Dünger zu beladen. Der Dünger war durch ein am Kai liegendes Schiff angeliefert worden und sollte über ein auf dem Kai vorhandenes Silo auf die Lkw geladen werden. Der auf dem Kai anwesende Beklagte zu 2) hatte die Aufgabe, den Dünger mit dem an der Kaianlage vorhanden Portalkran vom Schiff zu holen und in das trichterförmige Silo zu füllen, aus dem die anschließende Befüllung der Lkw durch einen sog. Silomann erfolgte. Zwecks Befüllung seines Lkw fuhr der Versicherte der Klägerin unter das Silo, stieg aus, öffnete die Plane der Ladefläche und stellte sich dann vor seinen Lkw etwa in Höhe des Fahrerhauses. Der Beklagte zu 2) hatte bereits seinen Platz auf dem Kran eingenommen und hob mit dem Kranausleger den auf dem Boden liegenden Greifer an. Da der Kranausleger mit der Zugvorrichtung nicht senkrecht über dem Greifer stand, geriet der Greifer beim Anheben in eine Pendelbewegung und erfasste dabei den Versicherten der Klägerin.

Entscheidung
Das OLG hat ein für § 106 Abs. 3, 3. Alt. SGB VII ausreichendes abgestimmtes und arbeitsteiliges Zusammenwirken im Verhältnis des Beklagten zu 2) und des vor seinem Lkw wartenden Geschädigten bejaht. Das Hochziehen des auf dem Boden liegenden Greifers müsse im Gesamtzusammenhang der Tätigkeit des Beklagten zu 2) gesehen werden. Es sei nicht irgendeine Vorbereitungshandlung gewesen, sondern bereits als Bestandteil des Entladevorganges und des damit zusammenhängenden Vorgehens beim Löschen des Schiffes einzuordnen. Auch die erforderliche wechselseitige Gefahrengemeinschaft sei zu bejahen, da der Beklagte zu 2) trotz seines Platzes auf dem Kran spezifischen Gefahren wie etwa beim Verlassen des Krans während eines noch nicht beendeten Einzelvorganges ausgesetzt gewesen sei. Zwar mögen diese Gefahren eher fern gelegen haben, jedoch waren sie nicht ausgeschlossen, was für eine gemeinsame Betriebsstätte ausreiche.

Das OLG Oldenburg stellt auf den Gesamtzusammenhang des Arbeitsvorgangs ab, ohne den Sachverhalt in einzelne Zeitabschnitte aufzuteilen. Dem ist unter der Prämisse zuzustimmen, dass echte Vorbereitungshandlungen also solche, die mit dem eigentlichen Arbeitsvorgang noch nichts zu tun haben, also der eigentliche Arbeitsvorgang zum Zeitpunkt ihrer Vornahme – anders als im Fall des OLG Oldenburg – noch nicht begonnen hat, bei der Betrachtung außen vor bleiben müssen. Der BGH hat die eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen, was den Rückschluss zulässt, dass die teilweise vertretene Interpretation der BGH-Entscheidung vom 22.01.2013, Az.: VI ZR 175/11, „vorbereitende Tätigkeiten“ begründeten niemals das Haftungsprivileg des § 106 Abs.3, 3. Alt. SGB VII — so auch die Argumentation der klagenden Berufsgenossenschaft im hiesigen Verfahren — in dieser Allgemeinheit nicht greift, sondern es einer genauen Betrachtung im Einzelfall bedarf, ob eine nicht privilegierte Vorbereitungshandlung oder eine schon dem gemeinsamen Wirken zugehörige „frühe Ersthandlung“ vorliegt.

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