Das OLG München äußerte sich zu den Pflichten eines Steuerberaters in Bezug auf den Anfall der Kirchensteuer.

OLG München, Urteil vom 23.12.2015 — Aktenzeichen: 15 O 2063/14

Sachverhalt
Ein bei einem deutschen Verein angestellter italienischer Fußballspieler ließ sich von einer Steuerberatungsgesellschaft hinsichtlich seiner Steuererklärung beraten. Es fiel in den weiteren Jahren für den Fußballspieler Kirchensteuer in sechsstelliger Höhe an. Einem Rat zum Austritt aus der Kirche zur Vermeidung der Kirchensteuer erteilte die Steuerberatungsgesellschaft nicht. Als der Vertrag zwischen dem Fußballspieler und dem Verein beendet werden sollte, schloss der Fußballspieler einen Vertrag mit dem Verein, in dem auch geregelt war, dass keine wechselseitigen Ansprüche mehr bestehen. Problematisch hieran war, dass der Verein die Kirchenlohnsteuer nicht abgeführt hatte und dies die Gefahr barg, dass der Kläger hierfür noch in Anspruch genommen wird.

Entscheidung
Das OLG München hat der Klage teilweise stattgegeben. Es hat zu der Frage der Haftung zunächst aber ausgeführt, dass ein Steuerberater nicht die Empfehlung an den Mandanten schuldet, aus der Kirche auszutreten, um die Kirchensteuerpflicht zu vermeiden. Bei einem Kirchenaustritt handelt es sich um eine höchstpersönliche Entscheidung, für die nicht nur wirtschaftliche Erwägungen eine Rolle spielen. Daher genügt der Steuerberater seiner Pflicht, wenn er den Mandanten darauf hinweist, dass und wie hoch die Kirchensteuer ist.

Allerdings ist das OLG München dann zu dem Ergebnis gekommen, dass die Steuerberatungsgesellschaft den Kläger vor Abschluss des weiteren Vertrages mit dem Verein darauf hätte hinweisen müssen, dass eine persönliche Inanspruchnahme bezüglich der Kirchensteuer droht. Der Schaden war nach Auffassung des OLG München in weiten Teilen auch kausal, da bei einem entsprechenden Hinweis der Verein die Kirchsteuer gezahlt hätte.

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