Keine Aufklärungspflicht über Provisionen

BGH, Urteil vom 5.5.2011 — Aktenzeichen: III ZR 84/10

Sachverhalt
Ein freier Anlageberater erhielt eine Provision in Höhe von 11 % der Beteiligungssumme. Über die konkrete Höhe seiner Provision hatte er den Anleger nicht aufgeklärt. Dieser sah darin eine Verletzung der dem Anlageberater obliegenden Aufklärungspflichten und klagte. Das Oberlandesgericht gab dem Anleger Recht. Der Bundesgerichtshof hob das Urteil des Oberlandesgerichts auf.

Entscheidung
Das Oberlandesgericht war der Auffassung, ein freier Anlageberater sei ebenso wie eine Bank dazu verpflichtet, von sich aus über den Umfang erhaltener Provisionen aufzuklären. Der BGH erteilte dieser Auffassung eine Absage und verfestigt damit seine Rechtsprechung, dass ein nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht ungefragt über die Höhe einer zu erwartenden Provision aufzuklären hat. Der BGH ist der Auffassung, dass für den Anleger regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen darauf besteht, dass der freie, von dem Anleger selbst nicht vergütete Anlageberater keine Leistungen in Form von Provisionen erhält. Vielmehr ist dem Anleger bewusst, dass der Berater eine Provisionsvergütung erhält. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es nach Ansicht des BGH bei gebotener Abwägung der Interessen von Anleger und Anlageberater Sache des Anlegers, die konkrete Höhe der Provision bei dem Anlageberater nachzufragen.

Des Weiteren bestätigt der BGH, dass grundsätzlich der Anleger als Anspruchsteller die Darlegungs- und Beweislast für eine Aufklärungs- oder Beratungspflichtverletzung des Anlageberaters trägt.

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