Ist das Verbot des Angebots von Sportwetten im Internet wirksam?

BGH, Urteil vom 28.9.2011 — Aktenzeichen: I ZR 92/09

Sachverhalt
In der Entscheidung des BGH ging es um die Frage, ob in- und ausländische Wettunternehmen nach dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages am 01.01.2008 ihr Wettangebot im Internet für deutsche Spieler bewerben und anbieten dürfen. Die Wettunternehmen wurden von verschiedenen staatlichen Lottogesellschaften auf Unterlassung, Auskunft und Feststellung einer Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. Die Klagen waren vor den Instanzgerichten überwiegend erfolgreich.

Entscheidung
Der Bundesgerichtshof hat die Klagen der Lottogesellschaften für begründet erachtet. Gemäß § 4 IV des Glücksspielstaatsvertrages sei es in- und ausländischen Wettunternehmen in Deutschland verboten, ihr Wettangebot im Internet anzubieten. Daran ändere auch eine durch einen anderen Mitgliedsstaat der EU (z. B. Gibralta oder Malta) erteilte Erlaubnis nichts.

Das Verbot von Glücksspielen im Internet verstoße auch nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit in der europäischen Union. Zwar stelle das Verbot eine Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit dar; diese sei aber durch die verfolgten Ziele des Verbotes, wie Suchtbekämpfung, Jugendschutz und Betrugsvorbeugung gerechtfertigt. Wegen der größeren Gefahren des Internets, insbesondere wegen der Anonymität, der fehlenden sozialen Kontrolle und der jederzeitigen Verfügbarkeit, könne der Vertriebsweg über das Internet stärker als herkömmliche Absatzwege eingeschränkt werden.

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