Aufklärungspflicht in Bezug auf Innenprovisionen bei Kaufgeschäften
BGH, Urteil vom 13.8.2020 – Aktenzeichen: III ZR 148/19
Leitsatz
Zur Aufklärungspflicht in Bezug auf Vetriebsprovisionen (Innenprovisionen) bei der Veräußerung von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA („working interests‟) unter Einsatz eines Prospekts.
Sachverhalt
Der Kläger verlangt mit seiner nur noch gegen den Beklagten zu 2) gerichteten Klage, der u.a. Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1) war, Schadensersatz im Zusammenhang mit dem Erwerb von Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA.
Die vormalige Beklagte zu 1) wurde nach dem Recht des US-Bundesstaates Texas mit dortigem Sitz gegründet und bot als Kapitalanlage den Erwerb von Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA an.
Der Kläger wurde auf Empfehlung seines Finanzberaters auf das Projekt „B.‟ der Beklagten zu 1) aufmerksam. Er erhielt eine Projektbroschüre, eine Imagebroschüre und ein Dokument mit „Informationspflichten‟.
Im Jahr 2010 schloss der Kläger mit der Beklagten zu 1) schließlich einen Vertrag über den Erwerb einer Beteiligung am „B.‟-Projekt über 21.000 USD zuzüglich 5 % Agio. Hierfür zahlte der Kläger an die Beklagte zu 1) einen Betrag von ca. 17.600,00 Euro. Er erhielt bis zum 21.03.2016 eine Ausschüttung i.H.v. rund 900 Euro.
Die Klage gegen die Beklagte zu 1) wurde seitens des Klägers zurückgenommen. Nun begehrt er nur noch gegen den Beklagten zu 2) Schadensersatz in Höhe des Differenzbetrages zwischen seiner Zahlung und den erhaltenen Ausschüttungen, Zug um Zug gegen Abtretung der erworbenen Förderrechte, nebst Zinsen und vorgerichtlichen Anwaltskosten sowie Feststellung des Annahmeverzugs. Der Kläger stützt den Anspruch auf eine deliktischen Haftung nach §§ 826, 823 Abs. 2 BGB. Der Kläger sei über eine Reihe von Gesichtspunkten nicht bzw. nicht richtig aufgeklärt worden. Insbesondere habe man ihn nicht darüber informiert, dass über das ausgewiesene Agio von 5 % hinaus weitere Vertriebsprovisionen (Innenprovisionen) gezahlt worden seien und seine Investition von 21.000 USD somit nicht vollständig in das Projekt geflossen sei. Nach Abweisung der Klage in den ersten beiden Instanzen hat der Kläger versucht, mit der Revision sein Klagebegehren zu erreichen.
Entscheidung
Der BGH hat die Revision des Klägers zurückgewiesen.
Prospekthaftungsansprüche im engeren Sinne sind nach den Ausführungen des Bundesgerichthofs verjährt. Ansprüche aus Prospekthaftung im weiteren Sinne bestehen nicht, da eine Haftung des Beklagten zu 2) als Gründungsgesellschafter der Beklagten zu 1) schon deshalb ausscheide, da der Kläger der Beklagten zu 1) nicht als Gesellschafter beigetreten sei, sondern von dieser nur US-amerikanische Erdöl- und Erdgasförderrechte („working interest‟) gekauft habe. Damit fehle es an einem gesellschaftsrechtlichen Aufnahmevertrag, bei dessen Anbahnung dem Beklagten zu 2) als Gründungsgesellschafter ggf. Aufklärungspflichten oblegen hätten.
Ein deliktsrechtlicher Anspruch lasse sich weder auf einen Betrug bzw. Kapitalanlagenbetrug nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 263 Abs. 1, 264a Nr.1 StGB noch auf eine sittenwidrige
vorsätzliche Schädigung gemäß § 826 BGB stützen. Ein Aufklärungsmangel liege nicht vor. Der Prospekt enthalte weder unrichtige Informationen zu den Vertriebsprovisionen noch werden diesbezügliche Angaben pflichtwidrig verschwiegen. Das über das Agio von 5 % hinausgehende Innenprovisionen von 6-7 % gezahlt werden, sei nicht aufklärungspflichtig gewesen und habe daher im Prospekt nicht erwähnt werden müssen
Eine Aufklärungspflicht folge nicht aus § 8g I, II VerkProspG a.F. i.V.m. § 4 S. 1 Nr. 12 Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung. Die von dem Kläger erworbenen „working interest‟ fielen nämlich nicht in den Anwendungsbereich des VerkProspG, da es sich nicht um den Erwerb von Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens i.S.v. § 8f I 1 VerkProspG gewähren, handele, sondern um den Erwerb einzeln zuzuordnender Vermögensgegenstände.
Der BGH hat Aufklärungspflichten des Beklagten zu 2) auch im Übrigen abgelehnt. Der Umstand, dass bei dem Käufer eine Fehlvorstellung über die Werthaltigkeit des erworbenen Renditeobjekts entstehen könne, begründe für sich allein selbst dann noch keine Offenbarungspflicht, wenn die Höhe der Provisionen tatsächlich zu einem Kaufpreis führe, der den objektiven Wert des Kaufgegenstandes – erheblich – übersteige. Der Käufer habe nämlich grundsätzlich keinen Anspruch auf einen Erwerb des Objekts zu dessen Verkehrswert. Bis zu den Grenzen der Sittenwidrigkeit und des Wuchers bleibe es vielmehr den Vertragsparteien überlassen, welchen Preis sie vereinbaren. Mithin bestehe für den Verkäufer grundsätzlich selbst dann keine Pflicht zur Offenlegung über den Wert des Kaufobjektes, wenn dieser erheblich unter dem geforderten Preis liege. Im Regelfall müsse der Verkäufer auch den Käufer nicht auf ein für diesen ungünstiges Geschäft hinweisen, sondern dürfe davon ausgehen, dass sich sein künftiger Vertragspartner selbst über Art und Umfang seiner Vertragspflichten im eigenen Interesse Klarheit verschafft. Es sei im Grundsatz Sache des Verkäufers, wie er den Preis kalkuliere, insbesondere auch, was er darin für den Vertrieb ansetze. Auf der anderen Seite müsse der Erwerber seinerseits immer damit rechnen, dass der ihm genannte Erwerbspreis einen gewissen Vertriebskostenanteil enthalte.
Zwar habe ein Verkäufer eine Aufklärungspflicht über die Höhe von Innenprovisionen, wenn er Kapitalanlagen unter Verwendung eines Prospekts vertreibe, allerdings nur, wenn diese gemeinsam mit dem Agio 15 % des einzubringenden Eigenkapitals übersteigen. Denn ab dieser Größenordnung lassen sich aus der Höhe der Innenprovisionen Rückschlüsse auf die geringere Werthaltigkeit des Objekts und die Rentabilität der Anlage ziehen. Diese Grenze sei vorliegend mit dem Agio von 5 % und den Innenprovisionen von 6-7 % nicht überschritten, so dass im vorliegenden Fall keine Aufklärungspflicht bestehe.
Der BGH hat damit für Kaufgeschäfte, wie den Erwerb von Förder- und Eigentumsrechten, die gerade nicht eine Beteiligung an einer Fondsgesellschaft darstellen, klargestellt, dass insoweit der Grundsatz gilt, dass Angaben zu Innenprovisionen nur dann erforderlich sind, wenn der Vertrieb über einen Prospekt erfolgt und die Grenze von 15 % überschritten wird.