Begrenzung der Haftung aus der Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht

OLG Saabrücken, Urteil vom 7.7.2005 — Aktenzeichen: 8 U 383/05 – 74, rechtskräftig.

Verletzungen, die sich lediglich als Verwirklichung der Gefahr fernliegender Benutzung der zu sichernden Sache darstellen, liegen außerhalb des Schutzbereichs der Verkehrssicherungspflicht.

Sachverhalt
Das OLG Saarbrücken hatte sich mit einem Unfall auf einer Baustelle zu beschäftigen. Der Kläger, der zum Unfallzeitpunkt noch nicht volljährig war, nahm das bauausführende Unternehmen, den verantwortlichen Polier, den Bauleiter und die Sicherheitskraft wegen angeblicher Verkehrssicherungspflichtverletzung im Zusammenhang mit der Lagerung von Kanalrohren in Anspruch. Zum Unfallzeitpunkt war eines der auf der Baustelle gelagerten Stahlbetonrohre mit einem Gewicht von 1,85 t und einem Innendurchmesser von
80 cm von Jugendlichen dadurch ins Rollen gebracht worden, dass diese die Rohre durch rhythmische Bewegungen „aufgeschaukelt“ hatten. Im einzelnen waren die Umstände, wie die Jugendlichen das fast zwei Tonnen schwere Rohr ins Rollen gebracht hatten, ungeklärt. Der Kläger wurde bei dem Versuch, auf das auf ihn zurollende Rohr aufzuspringen bzw. darüber zu springen, erfasst und verletzt.

Entscheidung
Sowohl das Landgericht Saarbrücken als auch das OLG Saarbrücken wiesen die Klage ab. Die Verletzungen des Klägers stellen sich nach Ansicht des Senats nicht als Verwirklichung derjenigen Gefahr dar, vor der die den Beklagten obliegende Verkehrssicherungspflicht gerade schützen sollte und waren deshalb vom Schutzbereich dieser Verkehrssicherungspflicht nicht umfasst.

Der geschilderte Geschehensablauf stellt sich nach Ansicht des Senats als ein Fall fernliegender Benutzung der Kanalrohre dar, zu deren Abwehr die Verkehrssicherungspflicht der Beklagten nicht bestand. Zum einem biete bereits das tonnenschwere Eigengewicht der Kanalrohre an sich Gewähr dafür, dass mit diesen kein grober Unfug getrieben werden könne. Zum anderen hätten die Beklagten nicht damit rechnen müssen, dass es Jugendlichen doch gelänge, ein Kanalrohr in Bewegung zu setzen. Eine derartige „Nutzung“ der Kanalrohre durch Jugendliche läge insbesondere angesichts der darin liegenden besonderen Leichtfertigkeit, die in der auch für Jugendliche erkennbaren Gefährlichkeit des bewussten in Bewegung Setzens schwerer Kanalrohre begründet sei, fern. Gerade bei der Fortsetzung eines erfolgreichen „Aufschaukel-Versuches“ sei erkennbar die Gefahr eines „Außer-Kontrolle-Geratens“ mit unabsehbaren Folgen gegeben. Die Beklagten hätten im Zusammenhang mit der Lagerung der Kanalrohre berechtigterweise davon ausgehen dürfen, dass Jugendliche, die so alt sind, dass sie die in diesem Zusammenhang erforderlichen erheblichen Körperkräfte überhaupt entwickeln können, die Leichtfertigkeit eines solchen Tuns ohne weiteres erkennen und sich hierdurch demgemäss abschrecken ließen.

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